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Hier greift §69d UrhG

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  1. Hier greift §69d UrhG

    Autor Schnuckelbärchen 15.07.09 - 19:14

    Konkret bedeutet dies, dass man an einem Computerprogramm Anpassungen auch ohne Erlaubnis des Urhebers durchführen darf (z.B. mittels eines "Cracks") wenn dies der "Bestimmungsgemäßen Nutzung" (=Spielen) dient.
    http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__69d.html

    Zwar weist das Gesetz ausdrücklich darauf hin, dass diese Ausnahme durch vertragliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden kann. Allerdings liegt kein Vertrag zwischen Softwarehersteller und dem Käufer vor (EULAs sind keine wirksamen Verträge).

  2. Re: Hier greift §69d UrhG nicht.

    Autor klappspaten 15.07.09 - 23:05

    Dann laß' Dir mal von der Rechtsabteilung des Konzerns vor Gericht erklären, was unter dem schwammigen Begriff "bestimmungsgemäß" zu vestehen ist. Ich denke, bestimmungsgemäß bestimmt sich nach dem Packungsaufdruck, bzw. nach den Angaben in Handbuch und Werbung. Und da steht nun mal ausdrücklich *Spielen nur bei bestehender Internetverbindung* - Was Du vorhast, also Spielen ohne Internetverbindung, das ist eben nicht §bestimmungsgemäß" und Deine Veränderung demnach auch nicht von dem zitierten Paragraphen gedeckt.

  3. Ich muss gar nichts beweisen

    Autor Schnuckelbärchen 16.07.09 - 00:01

    Falls der Softwarehersteller mich anklagt muss er nachweisen dass die Benutzung des Cracks nicht unter den §69d fällt.

    Zur Benutzung eines Cracks muss ich nicht vor Gericht gehen.

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