Aha, Schadensersatz, gut, nur gibt es ohne gültigen Kaufvertrag auch keinen Schadensersatz und die Kunden haben eben keinen gültigen Kaufvertrag.
Siehe: http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-kaeufer/fuehrt-schriftliche-bestellung-schon-zu-festem-kaufvertrag.html
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Muhaha schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
> Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Und hier kann der Händler vom
> Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Erfüllung desselben Belastungen erzeugt,
> die über das vertretbare Maß hinaus gehen. Was hier das vertretbare Maß
> ist, das muss im Einzelfall vor Gericht geklärt werden.
Richtig. Und wenn er zurücktritt, wird er schadenersatzpflichtig und muss die Differenz zwischen bezahlter Bestellung und tatsächlichem Aufwand zur Erlangung des Artikels erstatten.
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Nur ist das kein Schaden, den du vor Gericht geltend machen kannst.
Manchen Kunden scheint ihr König echt zu Kopf zu steigen.
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ichbinsmalwieder schrieb:
>Und laut Kaufvertrag ist er nunmal zur Lieferung
> verpflichtet.
Zeig uns mal deinen Kaufvertrag. Oh hast du nicht? Zu dumm das gar keiner zu standen gekommen ist. Tja dann wirds wohl nichts mit Schadensersatz.
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ichbinsmalwieder schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
>
> Richtig. Und wenn er zurücktritt, wird er schadenersatzpflichtig und muss
> die Differenz zwischen bezahlter Bestellung und tatsächlichem Aufwand zur
> Erlangung des Artikels erstatten.
… steht wo?
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Netspy schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
> ichbinsmalwieder schrieb:
> ---------------------------------------------------------------------------
> -----
> >
> > Richtig. Und wenn er zurücktritt, wird er schadenersatzpflichtig und
> muss
> > die Differenz zwischen bezahlter Bestellung und tatsächlichem Aufwand
> zur
> > Erlangung des Artikels erstatten.
>
> … steht wo?
Im BGB §281 (http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html) und vielen Urteilen, die zu dem Thema schon gefällt wurden.
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ichbinsmalwieder schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
> Netspy schrieb:
> ---------------------------------------------------------------------------
> -----
> > ichbinsmalwieder schrieb:
> >
> ---------------------------------------------------------------------------
>
> > -----
> > >
> > > Richtig. Und wenn er zurücktritt, wird er schadenersatzpflichtig und
> > muss
> > > die Differenz zwischen bezahlter Bestellung und tatsächlichem Aufwand
> > zur
> > > Erlangung des Artikels erstatten.
> >
> > … steht wo?
>
> Im BGB §281 (dejure.org und vielen Urteilen, die zu dem Thema schon gefällt
> wurden.
§281 bezieht sich auf Kaufverträge die es in diesem Fall nicht gibt und ist daher irrelevant. Nächster Versuch.
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Netspy schrieb:
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> So pauschal ist das falsch und ich gebe deinen Rat zurück, mal das BGB zu
> lesen.
Habe ich und da steht nichts davon, dass man sich aussuchen kann, ob man eine vertraglich vereinbarte Leistung erbringt oder nicht.
Dass in diesem Fall von der Unmöglichkeit keine Rede sein kann, hatten wir schon.
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ichbinsmalwieder schrieb:
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> Verträge müssen eingehalten werden, punkt. Da gibt es nichts zu
> diskutieren.
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Da gibt es erst Recht nix zu diskutieren.
> Und der Vertrag sieht vor, dass der Händler den Artikel liefert, und der
> Händler MUSS den Artikel liefern. Da gibt's keine Wahlmöglichkeit.
Doch. Wenn bestimmten Umstäne eintreten, welche die Erfüllung des Kaufvertrages seitens des Händlers zu nicht mehr vertretbaren Belastungen führen. Was hier aber vertretbar ist und was nicht, muss im Einzelfall geklärt werden. Das kann man nicht verallgemeinern.
> Erst mal BGB lesen und verstehen und dann bei juristischen Themen
> mitdiskutieren...
Nicht zu sehr die Klappe aufreissen und von Dingen schwadronieren, von denen man nur gefährliches Halbwissen hat.
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ichbinsmalwieder schrieb:
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>
> Dass in diesem Fall von der Unmöglichkeit keine Rede sein kann, hatten wir
> schon.
Und da das dein persönliche Meinung ist, drehen wir uns hier im Kreis. Wenn du betroffen bist, gehe vor Gericht und versuche deinen Schaden geltend zu machen. Ich wünsche dir viel Spaß!
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Geht vor Gericht und beweist das es überhaupt einen Kaufvertrag gibt. Ihr zäumt das Pferd hier von hinten auf, typischer Anfängerfehler in der Hobbyjuristerei.
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Netspy schrieb:
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> Nur ist das kein Schaden, den du vor Gericht geltend machen kannst.
>
> Manchen Kunden scheint ihr König echt zu Kopf zu steigen.
Offenbar weißt du nicht, wovon du da sprichst.
Hier mal ein sehr ähnliches Beispiel:
60.000-Maschine für 51 EUR ersteigert. Nicht geliefert -> 59949 EUR Schadenersatz:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=514
Und noch ein ähnlicher Fall:
www.agb-24.de/news/urteile/ag-verden-kaufvertrag-und-schadensersatz-bei-ebay/
DAS ist die juristische Realität!
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//
Hitfox AGB
Paragraph 8
Absatz
(3) Im Falle der Nichtverfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistung behält sich HitFox vor, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen bzw. die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Der Nutzer ist nicht verpflichtet, die in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu akzeptieren. Hierauf wird der Nutzer ausdrücklich anlässlich der Mitteilung der Nichtverfügbarkeit der Leistung hingewiesen. In Fällen der Nichtverfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistung bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers unberührt.
//
Damit sollte wohl erstmal alles geklärt sein.
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Da die Ware schon bezahlt wurde, gehe ich davon aus, dass auch der Kaufvertrag zustande gekommen ist.
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ssssssssssssssssssss schrieb:
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> Man zahlt für premium 24h Lieferung. Wenn der Kram dann erst 2 Tage später
> kommt wird man mit irgendwelchen Ausreden abgespeist.
Dann erhebt man Klage, wenn der Anbieter sich nicht rührt. Es wurde für eine Leistung bezahlt, die nicht erbracht wurde. Vom Rumsitzen und Rumheulen wird nichts besser.
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Der Kaufvertrag wurde vom Händler bestätigt weil er Geld dafür genommen hat.
Ohne Vorauszahlung wäre es nur eine offene Bestellung ohne Verpflichtungen.
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Ebay != Onlineshop.
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Nein, denn erstens hat Hitfox je genau das gemacht - wer nicht mit den Alternativen einverstanden ist, bekommt sein Geld zurück und zweitens sind AGB nur dann gültig, wenn sie sich im Rahmen des BGB bewegen.
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s1ou schrieb:
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> Geht vor Gericht und beweist das es überhaupt einen Kaufvertrag gibt. Ihr
> zäumt das Pferd hier von hinten auf, typischer Anfängerfehler in der
> Hobbyjuristerei.
Davon würde ich jetzt mal ausgehen, wenn der Bestellung bereits eine Leistung (Bezahlung) gefolgt ist.
Ich nehme an, dass die Bezahlung erst NACH der Kaufangebotsannahme durch den Händler erfolgte.
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Netspy schrieb:
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> Nein, denn erstens hat Hitfox je genau das gemacht - wer nicht mit den
> Alternativen einverstanden ist, bekommt sein Geld zurück und zweitens sind
> AGB nur dann gültig, wenn sie sich im Rahmen des BGB bewegen.
"Nichtverfügbarkeit" liegt ja auch gar nicht vor, denn der Artikel ist ja z.B. bei Ebay sehr wohl noch verfügbar.
Wo der Händler seine Ware bevorzugt einkauft oder auch lieber nicht einkaufen möchte interessiert niemanden.
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