Nochmal:Reines LADEN aus dem Internet ist NICHT illegal! Nur das ANBIETEN zum Download ist illegal. Mann muss den P2P-Client nur richtig konfigurieren...
und nochmal für dich, seit 1.9 letzten jahres ist auch schon der download illegal. willkommen in der gegenwart
Kannst du mir bitte den Paragraphen nennen?
no!dea schrieb:
-------------------------------------------------------
> und nochmal für dich, seit 1.9 letzten jahres ist
> auch schon der download illegal. willkommen in der
> gegenwart
Ehrlich und gilt das auch für die Schweitzer?
oh sorry, seit 1.8.09 §53
In der Schweiz ist der Download legal.
In Deutschland wohl kaum, ausserdem würde euch dann der Stasi-Wolfang-Schauble holen, gibt acht dort drüben.
Grüsse aus der Schweiz
die schweizer gesetze kenne ich leider nicht, da müssen wir mal auf ein paar weitere warten
Für Schweitzer Ja!
Auch für Schweisser, Schei.ser und Schmeisser
Aber für Schweizer gilt es nicht ^^
in der schweiz legal schrieb:
-------------------------------------------------------
> In der Schweiz ist der Download legal.
>
> In Deutschland wohl kaum, ausserdem würde euch
> dann der Stasi-Wolfang-Schauble holen, gibt acht
> dort drüben.
>
> Grüsse aus der Schweiz
Ich dachte der Schäuble ist derweil andernweitig beschäftigt wegen der bevorstehenden Aussage dieses Waffenlobbyisten Schreibers?!
Für die schweiTzer schon, für die Schweizer nicht ;o)
Der IFPI-Schweiz strebt Musterprozesse an:
Es ist leider ein weit verbreiteter Irrtum, dass der Download einer illegal angebotenen Musikdatei zulässig sei. Es wird zwar häufig auf Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte (URG) hingewiesen. Dabei wird jedoch folgendes übersehen: Es ist zwar gestattet, zum eigenen privaten Gebrauch eine Kopie eines Werkes (z.B. eines Musiktitels) herzustellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die “Kopiervorlage” rechtmässig erlangt ist. Mit anderen Worten: Was illegal angeboten wird, kann nicht rechtmässig kopiert werden, selbst wenn die Kopie für den privaten Gebrauch bestimmt ist.
Man kann es auch mit folgendem Beispiel erläutern: Es ist natürlich zulässig, sich eine CD zu kaufen. Unzulässig ist der Kauf aber dann, wenn die CD zuvor gestohlen wurde. So ähnlich ist das mit illegalen Angeboten im Internet: Man darf natürlich Musikfiles herunterladen, die (beispielsweise vom Hersteller selbst) rechtmässig angeboten werden. Erfolgt das Angebot aber ohne Einwilligung der Rechteinhaber (wie heute noch auf den meisten Sites), so ist der Erwerb (das Herunterladen) der Musikdateien illegal.
genau, und davon rede ich!
Schöne Grüsse aus Zug in die Bananenrepublik Deutschland von einem Ausgewanderten.
Der Schweittzer schrieb:
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> Für Schweitzer Ja!
> Auch für Schweisser, Schei.ser und Schmeisser
>
> Aber für Schweizer gilt es nicht ^^
Ach ist die Schweiz nun wirklich schon so arm sich kein t mehr leisten zu können?
Ist bestimmt die Wirtschaftkrise für verantwortlich.
UrhG, StGB oder was?
Ich habe nix gegen Christen. Ich habe nix gegen Moslems. Ich habe nix gegen Vegetarier. Ich habe nix gegen Apple-Fans. Aber ich habe etwas gegen Missionare...
es gibt immer noch menschen, die alles vorgekaut bekommen möchten *kopf schüttel* schau einfach mal hier ins forum
http://www.e-recht24.de/forum/3685-up-download-legal-illegal.html oder benutze google
Klar, nur darf man nicht vergessen wie er sein Hobby liebt, die Vorratsdatenspeicherung, da werden eure verbindungsdaten 6 Monate gespeichert
(Generalverdacht ist ja inzwische eine Selbstverständlichkeit bei euch, bei uns ist das auch im Kommen)
und dann gelöscht, Gott und Schäuble wissen ob wahr oder nicht.
Sein Hobby vernachlässigt der eiserne Kämpfer nie, kontrollieren und überwachen.
Also liebe Nachbarn, gibt schön Acht und beendet diese Überwacherei, es ist Zeit, schon lange.
schweizer Grüsse
wenn du unfähig bist paragraphen vernünftig anzugeben...
Ich habe nix gegen Christen. Ich habe nix gegen Moslems. Ich habe nix gegen Vegetarier. Ich habe nix gegen Apple-Fans. Aber ich habe etwas gegen Missionare...
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
-------
Im Grunde braucht man nur 2 Seiten über "Killerspiele" schreiben und schon hat man eine Entschuldigung.
Perfekt erklärt ;)
Runterladen von etwas wo man das Orginal nicht hat ist in jedem Fall absolut illegal ohne irgendwelche Einschränkung. Egal ob Musik, Spiel oder Film.
Aber selbst wenn man das Orginal hat ist eine Kopie nicht immer rechtsmässig. Es kann auch illegal sein wenn man den Kopierschutzmechanismus aushebelt.
Argon schrieb:
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> Aber selbst wenn man das Orginal hat ist eine
> Kopie nicht immer rechtsmässig. Es kann auch
> illegal sein wenn man den Kopierschutzmechanismus
> aushebelt.
gilt nur für Filme und Musik
Ich habe nix gegen Christen. Ich habe nix gegen Moslems. Ich habe nix gegen Vegetarier. Ich habe nix gegen Apple-Fans. Aber ich habe etwas gegen Missionare...
Argon schrieb:
-------------------------------------------------------
> Perfekt erklärt ;)
aber nicht perfekt verstanden....
>
> Runterladen von etwas wo man das Orginal nicht hat
> ist in jedem Fall absolut illegal ohne
> irgendwelche Einschränkung. Egal ob Musik, Spiel
> oder Film.
Nein, siehe oben: wenn die Bereitstellung legal erfolgt, ist der download legal, egal was sich vorher in meinem Besitz befindet.
Falsch verstanden! Beispiel: wenn ich das neue Lied von Nena noch nicht besitze, die Plattenfirma es aber zu Promo-Zwecken, oder wegen eines mir nicht erkennbaren Irrtums, auf Ihrer Webseite "zum Download" anbietet, dan darf ich das Lied, das sich vorher nicht in meinem Besitz befand, LEGAL herunterladen und so geht es in meinem Besitzt über.
Jetzt verständlich?
>
> Aber selbst wenn man das Orginal hat ist eine
> Kopie nicht immer rechtsmässig. Es kann auch
> illegal sein wenn man den Kopierschutzmechanismus
> aushebelt.
.. wenn man "wirksame" Mechanismen umgeht, ja, aber auch nur, wenn die Einrichtung /Software zum Umgehen nach dem Stichtag des Inkrafttreten des Gesetzes (AFAIK in 2003) noch nicht vorhanden und/oder in Betrieb war. Wer also eine alte Linux-Installation hat, bei der die DeCsslib einfach schon dar war, darf diese Softwareumgebung, inkl. der strittigen Funktionen, weiternutzen, sofern er dies nicht mit dem Wissen und der Absicht der bewussten Umgehung betreibt. (Sprich: erstmal gilt Bestandsschutz, allerdings bei unklarer Rechtsdeutung der Absichten des handelnden, ach ja und niemals gewerblich, sonst immer verboten)
>
So hat's der Prof. dem Fach-Anwalt erklärt, der einen namhaften Hersteller von CD-Kopiersoftware vertreten hat. Ich durfte zuhöhren und war erfreut, dass es noch Leute gibt, die das Gesetzt ohne (erkennbare) eigene Absichten interpretiren.
Alles ein Kompromis, nicht Fleisch noch Fisch, halt gerecht, aber nicht einfach :)
_M
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