1. Das Gerät hat einen Sachmangel gem. $ 434 BGB, weil es "sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet": der Telefonempfang bricht zusammen, wenn man das Telefon auf relativ übliche Art und Weise anfässt (ich möchte nicht Chef der Qualitätssicherungsabteilung bei Apple sein).
2. Gem. § 437 BGB hat der Käufer die _Wahl_, vom _Verkäufer_ (hier: die Telekom)
- "Nacherfüllung" (d.h. Mängelbeseitigung) zu verlangen
- vom Kaufvertrag zurück zu treten (Wandlung)
- oder den Kaufpreis zu mindern (d.h. einen Teil des Kaufpreises zurück zu verlangen)
Zusätzlich kann er Schadensersatz für Aufwände verlangen, die allen auf den Sachmangel zurück zu führen sind.
Wenn die Telekom in der Lieferung der Schutzhülle (Bumper) eine Mängelbeseitigung sieht, kann der Käufer dies ablehnen: da er ja die o.g. _Wahl_ hat, kann er statt dessen auf Wandlung oder Minderung bestehen.
Diese Forderungen aus der gesetzlichen Mängelhaftung kann er aber nur an die Telekom richten. Forderungen an Apple, mit der er ja keinen Kaufvertrag abgeschlossen hat, können sich nur aus eventuellen Garantien ergeben.
Wenn der Käufer den Telekomtarif _nur_ abgeschlossen oder verlängert hat, um das neue iPhone 4 zu kaufen (und das wird angesichts der Exklusivität, die Apple ihrem Partner Telekom einräumt leicht darzulegen sein), kann er meiner Meinung nach [bin kein Anwalt] von diesem Vertrag / dieser Vertragsverlängerung zurücktreten.
Wer tatsächlich nicht mit den "Empfangeigenschaften" eines iPhone 4 leben möchte, sollte der Telekom einen eingeschriebenen Brief schicken, dort seinen Rücktritt vom Kaufvertrag für iPhone und ggf. Tarif erklären und der Telekom eine _angemessene_ Frist (min. 2, besser 3 Wochen) setzen, ihm verbindlich mitzuteilen, wie sie die Rückabwicklung organisieren möchte.
Eins noch: Das gilt natürlich nur, wenn die Empfangseigenschaften objektiv tatsächlich so schlecht sind, wie behauptet wird.
Und noch eins: Wenn man eines dieser Optionen innerhalb von 6 Monaten einfordert, muss man noch nicht einmal nachweisen, dass dieses Problem schon bei Lieferung vorlag (angesichts des Presserummels dürfte das aber auch nach Ablauf der 6 Monate leicht darlegbar sein).
Das stimmt soweit, nur bedeutet Nacherfüllung nicht unbedingt Mängelbeseitigung. Der Kunde kann auch auf Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen, d.h. ein Neugerät verlangen, was in diesem Fall freilich keinen Sinn ergibt.
Zitat aus dem Text: "n einer Einzelfallprüfungen wird zudem festgestellt, ob aus Kulanz der dabei abgeschlossene Mobilfunkvertrag vorzeitig beendet werden darf."
Das ist natürlich Humbug und die Telekom will einfach nur die Leute verarschen.
Im BGB gibt es den begriff verbundener Verträge. Das sind Verträge, die insgesamt eine Eniheit bilden. Dazu zählen natürlich auch so Kaufvertrag eines Telefons und ein damit zwanghaft abgeschlossener Tarifvertrag oder ein Tarifvertrag, der nur wegen des Kaufvertrages des Telefons zum Abschluss kam.
Wenn einer der Verträge rechtsgültig beendet wird, dann hat auch der andere keinen Bestand mehr.
Wo hast du denn den Quatsch her? Klar hat der Kunde Anspruch auf eine funktionierende Ware. Der Hersteller darf aber natürlich eine Mängelbeseitigung vornehmen und mitnichten hat der Kunde ein Recht auf ein Austauschgerät. Das ist ein Märchen.
Die Frage ist halt erstens: Ist der Designmakel und damit reproduzierbare Ausfall der ANtenne als Mangel des Gerätes anzusehen oder bei Smartphones üblich (Das versucht Apple ja gerade mit ihren Videos, dass es das bei anderen Herstellern auch gibt).
Und zweitens: Ist die Vergabe von kostenlosen Schutzhüllen eine ausreichende Mängelbeseitigung.
Klar ist da überhaupt nix.
bla schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
> Wo hast du denn den Quatsch her?
Hallo "Bla" - Name ist Programm, oder? Du Troll
Also: ein Blick ins Gesatz schärft das REchtsbewußtsein. Schau doch mal einfach in die genannten BGB-Paragraphen.
> Der Hersteller darf aber natürlich eine
> Mängelbeseitigung vornehmen
Nein, das ist falsch!
1. hat der Kunde einen Vertrag mit der Telekom (Verkäufer), nicht mit Apple (Hersteller). Der Hersteller kommt höchstens über eine Garantie ins Spiel, nicht über die gesetztliche Mängelhaftung (früher: Gewährleistungshaftung).
2. Ist gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Verkäufers, eine Mängelbeseitigung vorzunehmen. Der Verkäufer hat nur dann einen Anspruch darauf, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuche zu unternehmen, wenn er dies in seinen AGBs so drin stehen hat. Ist das bei der Telekom der Fall?
> und mitnichten hat der Kunde ein Recht auf ein
> Austauschgerät. Das ist ein Märchen.
Das habe ich auch nicht behauptet. Das Austauschgerät ist _eine_ Möglichkeit, die der Verkäufer _im Fall der Nacherfüllung_ hat, die andere ist die Mängelbeseitigung.
> Ist der Designmakel und damit reproduzierbare
> Ausfall der ANtenne als Mangel des Gerätes anzusehen
> oder bei Smartphones üblich
"üblich" ist keine juristische Kategorie beim Sachmangel. Nur weil mehrere Hersteller den gleichen Fehler einbauen (weil sie z.B. den gleichen fehlerhaften Chip verwenden), liegt noch lange kein Sachmangel vor ...
> Ist die Vergabe von kostenlosen Schutzhüllen eine
> ausreichende Mängelbeseitigung.
Das ist in der Tat strittig. Zunächst müsste man aber mal prüfen, ob die Telekom sich in ihren AGBs überhautp das Recht auf Mängelbeseitigung ausbedungen hat. Wenn ja: ich denke, hier zieht das Argument, dass sich die Kunden ein Apple-Produkt auch aus Design-Gründen gekauft haben. Design wird damit quais zur zugesicherten Eigenschaft, die mit der Schutzhülle nicht mehr gegeben ist. Das wird man jedoch wohl vor Gericht klären müssen. Ob die Telekom lust hat auf hunderte, evt. tausende solcher Verfahren?
Was mich viel mehr interessiert: wie viele iPhone-4-Kunden empfinden das Problem überhaupt als gravierend? Ich habe bislang immer nur die Nicht-iPhone-User schimpfen hören ...
Schon mal vor Gericht gewesen?
Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene paar Schuhe, auch wenn sie so "unmissverständlich" definiert sind wie du es hier auslegst.
Am Ende gewinnt der der eloquenter ist und der besser die Tatsachen verdrehen kann.
Wer glaubt das Richter Recht sprechen der glaubt auch das Zitronenfalter Zitronen falten :D
Ich weiss ich pauschalisiere :P
Sorry aber der Vertrag mit der Telekom und das Gerät sind zwei paar Schuhe. Du kannst für das Gerät maximal deine Subvention zurück verlangen. Das selbe dürfte auch für Apple gelten da dies nun mal dein Einkaufspreis ist.
Das sagt dir vermutlich jedes Gericht auch so.
Was du witziger weise allerdings machen könntest ist das Gerät so lange wegen des mangels zu Apple zu schicken bis der Fehler weg ist (Austausch).
Zur Frage, ob mit dem Rücktritt vom iPhonekauf auch der Kunde auch vom Mobilfunkvertrag zurücktreten kann: leider doch nicht. Siehe http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=58197&
TilRoquette schrieb:
> Die Rechtslage ist doch eigentlich klar
Wenn das so wäre, dann wäre Dein Artikel doch sinnlos?
WeAreRobots schrieb:
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> Recht haben und Recht bekommen sind 2 verschiedene paar Schuhe, auch wenn
> sie so "unmissverständlich" definiert sind wie du es hier auslegst.
Richtig. Recht bekommt, wer seine Position des Rechthabens durch Beweise belegen kann (also nicht wie im Golemforum).
> Am Ende gewinnt der der eloquenter ist und der besser die Tatsachen
> verdrehen kann.
Am Ende gewinnt, wer seine Position durch Vorlegen von Beweisen belegen konnte. Die Tatsache, dass Person A gestohlen hat, wird nur zu Strafe führen, wenn es Person A auch nachgewiesen werden kann (Unschuldsvermutung hast Du wohl schonmal gehört). Wär ja noch schöner, wenn einfach so jeder eingelocht werden könnte. Obwohl es auch Länder geben soll, in denen das so ist. Vielleicht auswandern?
> Wer glaubt das Richter Recht sprechen der glaubt auch das Zitronenfalter
> Zitronen falten :D
Der Richter spricht aufgrund der ihm vorliegenden bewiesenen Faktenlage ein Urteil, das in Einklang mit geltendem Recht sein muss. Jedem steht es frei, dieses Urteil anzuzweifeln.
> Ich weiss ich pauschalisiere :P
Wenigstens hast Du es selbst gemerkt :-)
Echt mal schrieb:
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> Zitat aus dem Text: "n einer Einzelfallprüfungen wird zudem festgestellt,
> ob aus Kulanz der dabei abgeschlossene Mobilfunkvertrag vorzeitig beendet
> werden darf."
>
> Das ist natürlich Humbug und die Telekom will einfach nur die Leute
> verarschen.
> Im BGB gibt es den begriff verbundener Verträge. Das sind Verträge, die
> insgesamt eine Eniheit bilden. Dazu zählen natürlich auch so Kaufvertrag
> eines Telefons und ein damit zwanghaft abgeschlossener Tarifvertrag oder
> ein Tarifvertrag, der nur wegen des Kaufvertrages des Telefons zum
> Abschluss kam.
> Wenn einer der Verträge rechtsgültig beendet wird, dann hat auch der andere
> keinen Bestand mehr.
FullAck
Quasi eine gegenseitige Auflösung der Verträge.
Richter Ahnungslos schrieb:
> Die Tatsache, dass Person A gestohlen hat, wird nur zu Strafe
> führen, wenn es Person A auch nachgewiesen werden kann (Unschuldsvermutung
> hast Du wohl schonmal gehört).
Im Zivilprozess gibt es keine "Unschuldsvermutung", auch wenn Du das noch nie gehört hast.
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