"Das Unternehmen schaltet gezielt je nach Inhalt der Clips Werbung, das heißt sie 'arbeiten' mit dem Repertoire."
Über kontext-sensitive Werbung wird der Betrieb des Portals finanziert. Ich sehe nicht, dass man dadurch unmittelbar zum Musik-Anbieter wird.
Die deutsch-deutsche Verfassung ist ungültig,
solange nicht darüber abgestimmt wurde.
1 mal bearbeitet, zuletzt am 11.01.13 10:51 durch Little_Green_Bot.
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Little_Green_Bot schrieb:
> Die deutsche Verfassung ist ungültig, solange nicht darüber abgestimmt wurde.
*LOL*
YMMD.
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Naja... hier liegt keine eindeutige Formulierung vor. Denn im Grunde bietet Youtube mir an Musik (in Form eines Videos) zu konsumieren. Ob da nun Werbung geschaltet wird oder nicht, ist erst einmal unerheblich.
So gesehen gilt das allerdings für alle Seiten (also auch rein private Seiten), über die man Musik hören kann. Egal in welcher Form.
Auf der anderen Seite ist Youtube natürlich eine Hosting Plattform. Da Youtube selber nichts in dieser Richtung produziert, sondern nur die Infrastruktur bereit stellt, damit zweite Videos einstellen können die dann von dritten abgerufen werden können.
Das Youtube eine Hosting Plattform ist, ist eindeutig. Aber ist man deshalb auch gleich Anbieter? Wann wird man Anbieter? Anbieter im Sinne der DPMA.
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tingelchen schrieb:
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> Das Youtube eine Hosting Plattform ist, ist eindeutig. Aber ist man deshalb
> auch gleich Anbieter? Wann wird man Anbieter? Anbieter im Sinne der DPMA.
Man könnte z.B. die Hosting-Kosten offen legen. Erst nach Begleichung dieser Kosten könnte man von Einnahmen sprechen, die einen Status als Anbieter indirekt rechtfertigen. Bei international zugänglichen Servern ist es allerdings schwierig, die anteiligen Kosten für dt. Nutzer aufzuschlüsseln. Vielleicht als grobe Schätzung machbar.
Die deutsch-deutsche Verfassung ist ungültig,
solange nicht darüber abgestimmt wurde.
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Also YT stellt die Kosten seinen Nutzern in Rechnung (ähnlich wie ebay für jede Transaktion eine Gebühr verlangt ). Alternativ werden die Kosten mit über das Werbeeinblendungen verrechnet. Sicher eine Option, da es sich um ein Unternehmen handelt. So kann sicher auch ein Verwerter wie die GEMA in ein Abrechnungsverfahren integriert werden.
Nebenbei interessiert Verwertungsgesellschaften wie die GEMA nicht ob es sich um eine kommerzielle Plattform handelt. Auch bei einem durch spenden finanzierter gemeinnütziger Verein, der einfach nur aktuelles "Liedgut" archiviert bereit stellt würde zur Kasse gebeten werden. Ob jetzt der Tarif der gleiche wäre, spielt dabei keine Rolle. Tatsache ist, es muss gezahlt werden.
Da YT aber keine GEMA Inhalte zeigen will, stellt sich schon die Frage der Abrechnung überhaupt nicht. Die alternative wäre, Einzelverträge mit den Uploadern. Das hoch laden selbst stellt bereits eine Urheberrechtsverletzung dar, der Hochlader hat in den meisten Fällen nicht die nötigen Rechte. Dem müsste man mit einer Abrechnung für die Aufführung, gleichzeitig die nötigen Rechte geben. Also würde man einem Filesharer erlauben ein Lied für xCent mit der Welt zu Teilen, wenn dieser eine Gebühr bezahlt, die Gebühr würde YT über Werbung auf einem Kundenkonto verrechnen. Die Verwaltung wäre wohl sehr aufwändig, gleichzeitig bekämen Filesharer einen Freifahrtsschein. Nee, das geht nicht.
Dann doch YT zur Kasse bitten für etwas, was die weder anbieten wollen, noch selbst bereit stellen.
1 mal bearbeitet, zuletzt am 11.01.13 18:06 durch nicoledos.
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nicoledos schrieb:
> Da YT aber keine GEMA Inhalte zeigen will
Wenn YouTube keine GEMA-Inhalte zeigen wollte, würden sie keine Gespräche mit der GEMA führen.
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