Fliegender Gerichtsstand, kann mir jmd erklären wieso in so einem Fall nicht der Gerichtsstand der Firma maßgeblich ist wie bei allen anderen sachen?
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flasherle schrieb:
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> Fliegender Gerichtsstand, kann mir jmd erklären wieso in so einem Fall
> nicht der Gerichtsstand der Firma maßgeblich ist wie bei allen anderen
> sachen?
Weil bei dem Thema Urheberrecht stets ein "fliegender Gerichtsstand" gilt. Sprich: der Klagende darf sich eben aussuchen wo er klagen möchte und HH ist eben sehr Urheberfreundlich. Also war es ja nur naheliegend dort zu klagen
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"Fliegender Gerichtsstand" ist kein juristischer Begriff.
Bei Urheberrechtsverletzungen gilt neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Wohn- oder Firmensitzes nach §§ 13, 17 ZPO zusätzlich der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO. Das heißt es darf da geklagt werden, wo die Verletzung begangen wurde. Und Youtube kann nunmal bundesweit abgerufen werden...
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Wie gut, daß eh schon jeder seit Jahren im Browser das entsprechende Plugin laufen hat und sich kaum um sowas schert :)
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eben nicht, denn die server stehen ja irgendwo, das ist ja der puntk an der sache die ich nicht verstehe...
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Die Verletzung wird aber nicht nur durch das Aufstellen der Server begangen sondern durch das grundsätzliche Zurverfügungstellen. Und das ist bei Internet-Inhalten nunmal überall. Sonst könnte man ja einfach Server und Firmensitz ins Ausland legen und wäre dann in Deutschland nicht mehr zu verklagen.
Das gleiche gilt auch z.B. bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Presse. Da kann auch überall geklagt werden, wo das Presseerzeugnis erschienen ist.
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