Es gilt nämlich hier dast Notwehrrecht in Deutschland
Achtung! Investitionsverlust & Verletzungsgefahr!
Deutschland
Nach Tröndle/Fischer, StGB, § 32 Rn. 9 und OLG Karlsruhe GA 1982, 226
"..ist schon das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen im Falle
einer zu erwartenden alsbaldigen Veröffentlichung ein gegenwärtiger,
zur Notwehr berechtigender Angriff."
= Freispruch in letzter Instanz
-----
Österreich
Jemand hat einen Schnelltest auf
http://www.ueberwachungstest.at gemacht
Ergebnis:
Auf Grund Ihrer Angaben ist mit einer Wahrscheinlichkeit von 0 %
davon auszugehen, dass die von Ihnen geplante bzw. bereits
installierte Videoüberwachung den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes 2000 entspricht.
Ausschlaggebend dafür war, dass:
1.Frage 2.1 (Wie lange werden die Aufnahmen gespeichert?) mit "mehr
als 72 Stunden" beantwortet wurde
2.Frage 2.3 (Erfolgt ein Abgleich gegen vorhandene Daten?) mit "ja"
beantwortet wurde
3.Frage 2.4 (Wird auch akkustisch überwacht?) mit "ja" beantwortet
wurde
4.Frage 3.1 (Die Videoüberwachung findet statt, um...) mit "
* die Aufnahmen ins Internet stellen zu können.,
* die Aufnahmen auf andere Art und Weise als durch Abspielen
veröffentlichen zu können.,
* um Aufnahmen in Informationsverbundsysteme (KSV, etc...) eintragen
zu können.,
" beantwortet wurde
5.Frage 4.1 (Wird die Videoüberwachung geeignet gekennzeichnet?) mit
"nein" beantwortet wurde
6.Frage 4.3 (Besteht eine andere Möglichkeit den Zweck ohne
Überwachung zu erreichen?) mit "ja" beantwortet wurde
7.Frage 4.5 (Kann der Zweck auch ohne Aufzeichnung erreicht werden?)
mit "ja" beantwortet wurde
8.Frage 4.6 (Kann der Betroffene der Videoüberwachung ausweichen?)
mit "nein" beantwortet wurde
9.Frage 4.7 (Wurde die Videoüberwachung dem
Datenverarbeitungsregister gemeldet?) mit "nein" beantwortet wurde
Sehr viel Mehr Informationen findet man hier:
http://www.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=VIDEO
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Nettes-Gimmick-nur-in-der-Oeffentlichkeit-zumindest-in-Oesterreich-verboten/forum-249681/msg-23162177/read/
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Und wo gibt es nun eine VideoÜBERWACHUNG?
Dann sind ja auch alle Smartphones verboten. Da wird nicht 24/7 aufgenommen und direkt ins Internet zu Google TV/YouTube gestreamet, sondern man macht genau die gleichen Privaten Videos wie mit einem Smartphone, Handy oder mit einer Kamera auch.
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Gut erkannt.
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Bildaufnahmen sind aber nur solche, wenn die Daten gespeichert werden.
Deshalb sind Kameras zB erlaubt, nur das Benutzen in vielen Fällen nicht. Deshalb ist ja zB Shutter-Geräusch-Pflicht.
Glass umgeht aber diese Regelung einfach weil es ein anderes Gerät ist.
Ergo ist es eine rechtliche Grauzone.
Das ganze wird auf jedenfall vor Gericht landen, und da wird es dann erst interessant, weil das ein Präzidenzfall für viele Forschungsprojekte werden kann.
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Die Brille überwacht doch nicht 24/7 alles was ihr vor die Linse läuft, das ist doch genau das gleiche wie eine Digitalkamera, sieht halt nur anders aus...
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Nephtys schrieb:
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> Deshalb ist ja zB Shutter-Geräusch-Pflicht.
Nein. Lässt sich bei allen Kameras die ich bisher in der Hand hatte entweder aus technischer Sicht nicht vermeiden, oder lässt sich abstellen, weil es nur als Auslösefeedback gedacht ist (Smartphone oder Billigknipse).
Außerdem würde es auch keinen Sinn machen, weil man das Auslösegeräusch einer modernen DSLR auf maximal 1-2 Meter hören kann.
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Wow, ein Laie zitiert einen Laien, der einen rechtlich nicht bindenden Testbogen ausgefüllt hat.
Und ein Aktenzeichen für Deutschland. Bisschen wenig, oder? Hast Du mal recherchiert, worum es dabei überhaupt geht? Auf die Schnelle habe ich den kompletten Text nicht gefunden. Aber ein Auszug:
"Notwehrfähig ist jedes Indiviualrechtsgut, insbesondere das Eigentum und der berechtigte unmittelbare Besitz, die Intimsphäre im Privatbereich (BayObLG, NJW 1962, 1782 [nicht in einem öffentlichen Park]), die Ehre [...]"
Beachte dabei das "nicht in einem öffentlichen Park".
Zu bedenken ist dabei auch, dass es in Deutschland keine Präzedenzfälle gibt. Wenn ein Gericht etwas entscheidet, dann kann ein anderes durchaus ein gegenteiliges Urteil fällen.
Ich würde an Deiner Stelle überlegen, ob Dein Text hier nicht als Aufforderung zu einer Straftat (Körperverletzung, Sachbeschädigung, Datenveränderung) verstanden werden kann.
Dazu auch dieser Auszug, über dessen Rechtssicherheit ich allerdings gar nichts sagen kann:
"Wird unter Zwang oder Gewaltandrohung eine Herausgabe von Photo- oder Filmapparaten gefordert, so ist dies ein räuberischer Diebstahl gemäß §252 StGB. Werden existierende Aufnahmen gegen den Willen des Photographen gelöscht, so liegt bei herkömmlichen Filmen eine Sachbeschädigung gemäß §303 StGB vor, bei digitalen Speichermedien eine rechtswidrige Datenveränderung gemäß §303a StGB. Bereits der Versuch ist strafbar."
[ http://www.mein-html.de/photorecht.html - verlinktes PDF dort ]
Mal davon ab... wenn jemand die Straße fotografiert, in der Du Dich gerade bewegst, haust Du den dann auch um?
Es ist ja auch noch ein Unterschied, ob man mit einer Kamera fotografiert/filmt (was relativ klar erkennbar ist) oder mit einer Brille. Und Du kannst davon ausgehen, dass 1981 recht klar erkennbar war, wenn jemand versucht hat, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen.
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