Die Sachmängelhaftung (korrekter Begriff für Gewährleistung) greift nur für DOA-Fälle (Defect on Arrival). Wenn man eine Festplatte nicht sofort in Betrieb nimmt, hat man eben ein paar Monate Zeit, diese anzumelden.
Natürlich kann man versuchen, bei einer Festplatte, die erstmal 18 Monate einwandfrei läuft und dann die Biege macht, die Keimtheorie anzumelden: versteckter Defekt bei Übergabe - Festplatte erreicht vorgesehene Lebensdauer nicht.
Aber was nimmt man bei Budgetplatten jetzt als vorgesehene Lebensdauer, wenn der Hersteller selbst nur 12 Monate dafür geradestehen will? Drei Jahre? Fünf Jahre? Die Rechtsprechung wird da wohl eher auf die Herstellergarantiefrist als Richtwert zurückgreifen...
Und auch der kulanteste Händler wird eine Festplatte nicht auf eigene Kosten ersetzen, wenn er sie sich nicht vom Hersteller/Großhändler zurückholen kann, das geht bei den üblichen Margen gar nicht.
Fazit: Privatkunden trifft es in voller Härte.
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