Ist "Beihilfe zum versuchten Betrug" nur zivilrechtlich zu behandeln? Ich bin verwirrt.
rudluc
Es ging in dem Verfahren gar nicht um die Frage, ob das ganze eine Straftat war oder nicht. Es war ein Zivilverfahren. In der Urteilsbegründung hat der Richter das Vorgehen als "versuchten Betrug" bezeichnet, was aber so gesehen keine (strafrechtliche) Relevanz hat.
Anstatt diese für den Sachverhalt völlig unwichtige Aussage vom Richter zu ignorieren, hat die Verbraucherzentrale diese medienwirksam eingesetzt - und dagegen wollte die Dame vorgehen.
Sollte bei höchst richterlich festgestellter "Beihilfe zum versuchten Betrug" die Staatsanwaltschaft nicht von Amts wegen ein (strafrechtliches) Verfahren einleiten müssen?!
die bundesregierung hat kein interesse daran so etwas zu stoppen.
lieber werfen sie schwarzseher und filmedownloader in den knast
Einleiter schrieb:
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> Sollte bei höchst richterlich festgestellter "Beihilfe zum versuchten
> Betrug" die Staatsanwaltschaft nicht von Amts wegen ein (strafrechtliches)
> Verfahren einleiten müssen?!
Betrug ist meines Wissens kein Offizialsdelikt, bei dem von Amts wegen ermittelt wird.
cu
trueQ
Mir hat mal ein Anwalt erzählt, dass es sowas wie "versuchten Betrug" in D nicht gibt. Entweder du wirst betrogen, dann hast du einen Schaden und kannst klagen. Oder du hast es vorher gemerkt, hast dann keinen Schaden und kannst auch nicht klagen.
Keine Ahnung, was da dran ist, weiß jemand genaueres?
Definitiv sollte hier eine strafrechtliche Verfolgung initiiert werden .. alles andere ist Rechtswidrig bzw. terminiert jeglichen Glauben an ein "gerechtes System" .. kann ja wohl net sein, das solche Subjekte einfach davon kommen und der versuchte Betrug sollte auch strafbar sein, versuchter Mord is es ja auch.
Kann ich mir nicht vorstellen. Auch der Versuch, jemanden zu betrügen, ist meiner Meinung nach strafbar, wie alle anderen Straftaten auch :D
Es gibt ja u.a. auch versuchten Totschlag oder versuchte (schwere) Körperverletzung usw. Nur weil das Opfer Karategroßmeister ist und den Angreifer vorher umhaut heißt das ja nicht, daß der Täter nicht bestraft werden kann ^^.
Und wenn ich versuche, mit ungedeckten Schecks eine Bank zu betrügen und der Kassierer das merkt, kann ich sicherlich nicht sagen "EIn Glück, daß sie das bemerkt haben, jetzt ist mein Betrug nur ein versuchter und kann nicht belangt werden".
Maxiklin
Dem Geschädigten ist aber gerade bei sowas die Strafrechtliche Beurteilung der Sache völlig egal. Der möcht im Zweifel nur sein Geld wieder haben. Und dazu muss er vor ein Zivilgericht.
Selbstverständlich gibt ist der versuchte Betrug strafbar, siehe § 263 StGB:
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...
Also, mal zur Klarstellung:
Der Versuch einer Straftat ist nur dann strafrechtlich zu verfolgen, wenn der Versuch im Strafgesetzbuch (StGB) auch als strafbar angesehen wird.
Und diese strafrechtliche Relevanz muss VOR der Tat schon gegeben sein (nachträgliche Gesetzesänderungen machen eine zunächst straffreie Tat nicht nachträglich zu einer strafbewehrten.
So heisst es in § 1 StGB:
"§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde."
Und nun zu den versuchten Straftaten:
Hier gibt es zwei Möglichkeiten, ob der Versuch strafbar ist oder nur die (erfolgreiche) Durchführung der Straftat.
Es muss sich um ein Verbrechen handeln oder der Versuch muss im Gesetz explizit strafbar sein.
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
Mit folgender Bestimmung geht es weiter:
§ 12 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Nun ein Blick in den Straftatbestand des Betrugs:
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Damit ist eine Höchst-, aber keine Mindestrafe festgelegt.
Aber es hilft der Absatz 2:
(2) Der Versuch ist strafbar.
Und somit ist der Versuch eines Betrugs entgegen anderen hier vorgebrachten Meinungen strafbar.
Im vorliegenden Fall wäre zu untersuchen, ob es sich bei den Firmen wirklich um Firmen handelt, die nur auf das Abzocken von Netzbenutzern aus ist, denn dann könnte es sich auch um einen schweren Fall von Betrug handeln.
Dazu in den nächsten Absätzen des § 263:
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen ...
Ob es sich dabei um einen besonders schweren Fall handelt, weil man die Anwältin vielleicht als Mitglied der Bande ansieht und sie als Anwältin das ganze dann gewerbsmäßig macht, darüber können sich die Juristen trefflich untereinander streiten!
Aber es heißt in § 263 Abs. 5 StGB:
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Dass hier ein Fall von Beihilfe vorliegt, sagt
§ 27 StGB Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
So, nun sind wir alle schlauer.
Und die Staatsanwaltschaft kann strafrechtlich gegen eine Tat vorgehen, wenn es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt, das heisst, sie MUSS ermitteln, oder um ein Antragsdelikt, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt.
Dieser Antrag kann von einem Geschädigten kommen, oder aber die Staatsanwaltschaft erkennt von sich aus das sogenannte "öffentliche Interssse" an der Strafverfolgung!
Schöner Beitrag.
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Der Molch macht's.
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How much money have you spent on League of Legends?
GongShow schrieb:
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> Mir hat mal ein Anwalt erzählt, dass es sowas wie "versuchten Betrug" in D
> nicht gibt. Entweder du wirst betrogen, dann hast du einen Schaden und
> kannst klagen. Oder du hast es vorher gemerkt, hast dann keinen Schaden und
> kannst auch nicht klagen.
> Keine Ahnung, was da dran ist, weiß jemand genaueres?
§263 StGB (Betrug), Absatz 2: Der Versuch ist strafbar.
http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
> terminiert jeglichen Glauben an ein "gerechtes System"
Ich glaube schon länger and die unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz
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