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  5. » BGH zu Rückgabeklauseln bei…

was?

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  1. was?

    Autor asdasdasdasd 09.12.09 - 15:53

    Hae? Versteh ich nicht? Nochmal auf Deutsch?

  2. Re: was?

    Autor Alariel 09.12.09 - 16:06

    Dafür musste erstmal 'nen Übersetzer finden...

    Recht - Deutsch / Deutsch - Recht

  3. Re: was?

    Autor SvenXP 09.12.09 - 16:25

    Wichtigste Aussage: "...Verbraucherrechte gestärkt."

    Alles andere kannst vergessen bis du mal Probleme beim Kauf hast. ;-)

  4. Re: was?

    Autor root666 09.12.09 - 16:30

    Also ich hab das Verstanden und ich bin kein Jurist.

  5. Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Max Mad 09.12.09 - 16:31

    Ist es denn wirklich so schwer, einen Text nach einmaligem Lesen zu verstehen? Es ist ja nicht so, dass er in einer Sprache verfasst ist, die ihr nicht seit mindestens 20 Jahren sprecht. Selbst wenn man dann noch nicht begriffen hat, worum es geht, der Text rennt nicht weg. Lest ihn nochmal und versucht es zu begreifen, bevor ihr "was soll das heißen, Mama?" fragt.

    Untergang des Abendlandes durch Einwanderer? Eher durch die Verdummung ganzer Generationen.

  6. Erklärung

    Autor Greg 09.12.09 - 16:33

    Die richter aben entschieden dass im ersten Fall die Klausel zu ungenau ist und so die Frist des Widerrufsrechts nicht in Gang setzt.

    Im zweiten Fall haben sie entschieden dass die Belehrung für Abnutzungen im Falle des widerrufs Wertersatz leisten zu müssen bei ebay zu spät erfolgt und so nicht teil des vertrags wird. Wobei das mir nicht wirklich einleuchtet wenn die belehrung zum widerruf bereits auf der verkaufsseite geschieht.

    Im Dritten Fall ging es darum ob für waren, die kundenspezifisch hergestellt wurden der widerruf auch gelten soll. Das verneinten die Richter.

  7. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Achim 09.12.09 - 16:58

    Max Mad schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Ist es denn wirklich so schwer, einen Text nach einmaligem Lesen zu
    > verstehen?

    "Nach Paragraf 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts auch Wertersatz "für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, [...] "

    und

    "[Die Klausel] erhalte keinen Hinweis darauf, "dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung **kein** Wertersatz zu leisten ist". (Hervorhebung von mir)

    Das ist für mich ein Widerspruch.

    Bye
    Achim

  8. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Comanchenbernd 09.12.09 - 17:10

    1) eine Prüfung ist keine Ingebrauchnahme. Der Kunde hat das Recht die Ware zu prüfen. Muss dabei eine Verpackung geöffnet werden, ist das keine Ingebrauchnahme

    2) wenn der Verkäufer verschweigt, dass für die Folgen der Prüfung kein Wertersatz zu leisten ist, täuscht er den Verbraucher über sein Recht

    Sind nun alle Klarheiten beseitigt? LOL

  9. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Achim 09.12.09 - 17:19

    Comanchenbernd schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > 1) eine Prüfung ist keine Ingebrauchnahme.

    > 2) wenn der Verkäufer verschweigt, dass für die Folgen der Prüfung kein
    > Wertersatz zu leisten ist, täuscht er den Verbraucher über sein Recht

    Ja. Und? Hast Du gelesen, was ich gequotet / geschrieben habe? Es geht nicht um die Prüfung, sondern um eine "Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme".

    Lt. Gesetz ist dafür Wertersatz zu leisten, wenn man darauf hingewiesen wurde.

    Laut Auszug aus dem Urteil ist dafür kein Wertersatz zu leisten (ohne Bedingung).

    Bye
    Achim

  10. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Pummelchen 09.12.09 - 17:46

    Lies bitte einmal § 357 BGB, insbesondere diesen Auszug:

    "Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden."

    Der Wertersatz ist nur zu leisten, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen wurde.
    "Die Richter gehen [allerdings] davon aus, dass die Erteilung eines rechtskonformen Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay nicht möglich ist [...]"

  11. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Achim 09.12.09 - 18:07

    Pummelchen schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Lies bitte einmal § 357 BGB, insbesondere diesen Auszug:
    >
    > "Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz
    > für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
    > Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in
    > Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist,
    > sie zu vermeiden."
    >
    > Der Wertersatz ist nur zu leisten, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen
    > wurde.

    Genau. Sag' ich ja. Und dennoch steht im Artikel, dass die Richter die fragliche Klausel als irreführend ansahen, mit der Begründung:

    "[Die Klausel] erhalte keinen Hinweis darauf, "dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist".

    "**kein** Wertersatz"! Ohne Bedingung.

    Es fehlt also laut Urteil der unbedingte Hinweis, dass "für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" **kein** Wertersatz zu leisten sei.

    Solch ein Hinweis, wie von den Richtern laut Artikel gewünscht, widerspräche aber dem Gesetz, denn, wie Du richtig aufgeführt hast, ist "für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung" **sehr wohl** Wertersatz zu leisten (nämlich dann, wenn man darauf hingewiesen wurde).

    Dies ist ein Widerspruch im Artikel, der das Leseverständnis m. E. durchaus beeinträchtigt.

    Bye
    Achim

  12. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Sanitäter 09.12.09 - 19:18

    Achim schrieb:

    > Dies ist ein Widerspruch im Artikel, der das Leseverständnis m. E. durchaus
    > beeinträchtigt.

    Ich habe das so verstanden:

    Die Richter sagen, dass der Käufer grundsätzlich Wertersatz für den total verkratzten Chrom-Dildo leisten muss, wenn er vorher darauf aufmerksam gemacht wurde. (Schließlich kann man sowas normalerweise nicht mehr verkaufen.)

    Nach Ansicht der Richter sind Rückgabeklauseln auf der eBay-Seite aber nicht gültig, weil die reine Anzeige auf der eBay-Seite keine "Textform" darstellt (*).

    Selbst WENN die Rückgabeklausel gültig wäre (das ist ja die Absicht des Verkäufers), müsste sie einen Hinweis darauf enthalten, in welchen Fällen man KEINEN Wertersatz zu leisten hat.

  13. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Achim 09.12.09 - 19:34

    Sanitäter schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Achim schrieb:
    >
    > > Dies ist ein Widerspruch im Artikel, der das Leseverständnis m. E.
    > durchaus
    > > beeinträchtigt.
    >
    > Ich habe das so verstanden:

    [...]

    > Selbst WENN die Rückgabeklausel gültig wäre (das ist ja die Absicht des
    > Verkäufers), müsste sie einen Hinweis darauf enthalten, in welchen Fällen
    > man KEINEN Wertersatz zu leisten hat.

    Tja, so ist das offensichtlich gemeint. Nur steht das so nicht im Artikel. Von daher halte ich den Seufzer des OP für nachvollziehbar und den Einwand von Mad Max für etwas großko^wüberzogen.

    Bye
    Achim

  14. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Drehverrechter 09.12.09 - 21:14

    > Der Wertersatz ist nur zu leisten, wenn der Verbraucher darauf hingewiesen
    > wurde.
    > "Die Richter gehen davon aus, dass die Erteilung eines rechtskonformen
    > Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay nicht möglich ist [...]"

    Das Gericht hat Recht... Bei Ebay kommt der Kaufvertrag mit dem KLICK auf den Kaufbutton zustande, bei anderen Kaufverträgen erst dann, wenn der Verkäufer das Angebot des Kunden, nämlich zu kaufen, annimmt. Bei Ebay hat der Verkäufer schon vorher erklärt, jeden Käufer zu akzeptieren.

    Damit kann der Verkäufer bei Ebay den Kunden nicht vor dem Kauf, z.b. durch Zusendung einer Email, belehren, weil er den Käufer ja gar nicht kennt und eine Belehung nicht über ein Medium erfolgen kann, welches der Verkäufer nach dem Kaufvertrag ändern kann (Website). D.h. mangenlndes Textformerfordernis des § 126 BGB.

    Ein guter Einstieg in das Thema ist der Beschluss des KG Berlin AZ: 5 W 156/06 http://www.jurpc.de/rechtspr/20060128.pdf

  15. Re: Großer Gott, lernt lesen!

    Autor Hassashin 10.12.09 - 04:47

    Max Mad schrieb:

    > Untergang des Abendlandes durch Einwanderer? Eher durch die Verdummung
    > ganzer Generationen.

    Ich würde dir ja gerne widersprechen, allein, mir fehlen die Argumente.

    Gruß
    Hassashin

    --
    Farcebook ist die Pest des Internets und gehört ausgerottet.

  16. Re: Erklärung

    Autor the_spacedings 11.12.09 - 08:43

    Greg schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------

    > Im zweiten Fall haben sie entschieden dass die Belehrung für Abnutzungen im
    > Falle des widerrufs Wertersatz leisten zu müssen bei ebay zu spät erfolgt
    > und so nicht teil des vertrags wird. Wobei das mir nicht wirklich
    > einleuchtet wenn die belehrung zum widerruf bereits auf der verkaufsseite
    > geschieht.

    Das ist so, da die Verkaufsseite wohl nicht der gesetzlich geforderten Textform genügt. Dafür braucht es wohl einen Brief oder zumindest eine Email.

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