Zitat:
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
Es gibt ein lex specialis, lese das mal nach. Außerdem werden in einer Abmahnung überlicherweise rechtliche Folgen angedroht, um den freien Willen des Abgemahnten zu beeinflussen, was wiederum Nötigung nach § 240 StGB sein könnte.
Gruß, LX
Danke für die Info.
Ich hatte halt als Laie auf Betrug getippt, da ja der Schadensersatz durch den "fiktiven" Teil der Gebühr künstlich aufgebläht wurde, mit der "... Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, daß er durch... Entstellung wahrer Tatsachen einen Irrtum ... unterhält, ... ."
Der Paragraph 352 passt in diesem Fall ja "wie die Faust aufs Auge". Hoffentlich kennt der "Anwalt der Verteidigung" (k.A. ob das so heisst..) den auch und berät seinen Mandanten entsprechend.
Dann würden diese Abmahnjuristen endlich mal mit ihren eigenen Waffen "geschlagen" (zumindest geärgert).
Viele Grüße
... ich hätte da noch eine Frage:
Dürfen Anwälte eigentlich die RVG-Gebührenhöhe einfach so unterschreiten (ist die RVG-Gebührenhöhe also nur soetwas wie eine "Preisobergrenze)?
Ich dachte immer, da gäbe es keinen Verhandlungsspielraum und wohl auch keinen "Mengenrabatt", wie in anderen "Industrien" üblich ist :-)
Gruß
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