Was soll das bedeuten? Was bitte ist denn kommerzielles Filesharing? Ich habe noch nie von kommerziellen Filesharing gehört. Das ist wieder so ein wischi-waschi Begriff, wie im deutschen Recht "gewerbliches Ausmaß", wo es dann auf einmal gewerbliches Ausmaß ist, wenn man ein ganzes Album tauscht, auch dann, wenn keine kommerziellen Interessen dahinter stecken und nirgends auch nur im Ansatz so etwas wie ein "Gewerbe" im Spiel wäre. Derartige wischi-waschi Begriffe sind extrem gefährlich, da es keine objektive Definition gibt und jedes Gericht wieder so entscheidet, wie es ihm am Ende gefällt.
/Mecki
/mecki78 schrieb:
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> Was soll das bedeuten? Was bitte ist denn kommerzielles Filesharing? Ich
> habe noch nie von kommerziellen Filesharing gehört. Das ist wieder so ein
> wischi-waschi Begriff, wie im deutschen Recht "gewerbliches Ausmaß", wo es
> dann auf einmal gewerbliches Ausmaß ist, wenn man ein ganzes Album tauscht,
> auch dann, wenn keine kommerziellen Interessen dahinter stecken und
> nirgends auch nur im Ansatz so etwas wie ein "Gewerbe" im Spiel wäre.
> Derartige wischi-waschi Begriffe sind extrem gefährlich, da es keine
> objektive Definition gibt und jedes Gericht wieder so entscheidet, wie es
> ihm am Ende gefällt.
Das bedeutet, dass man es "im Rahmen des Unternehmens" für Ziele einsetzt (den Content).
Wieso sollte "gewerbliches Ausmaß" ein wischi-waschi-Begriff sein? :D
Eine gewerbliche Tätigkeit, für die eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, liegt vor, wenn ...
- die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird. Selbstständig ist, wer eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, d.h., das wirtschaftliche Risiko und damit die Gefahr eines eventuellen Verlustes trägt.
- die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird, d.h. die Tätigkeit muss öfters ausgeübt werden oder länger andauern
- die Absicht der Ertragserzielung besteht. Dabei ist es gleichgültig, für welche Zwecke der Ertrag gewidmet ist. Der Ertrag muss nicht in Geld bestehen; er kann auch ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil sein.
oh sorry, ich hab die Beispiele vergessen ;)
Beispiel für eine Tätigkeit, die nicht gewerblich ist:
Karl Grüner verkauft seinen 2 Jahre alten PC, den er bisher zu Hause verwendet hat, weil er sich ein neueres Modell kaufen möchte. Er schaltet daher ein entsprechendes Inserat einer Zeitung.
- Die Tätigkeit wird selbstständig, d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr, ausgeübt: Karl Grüner weiß nicht, ob er überhaupt einen Käufer findet. Er weiß nicht, ob der Kaufpreis seine Kosten für Werbung, Telefon sowie die Fahrtspesen deckt.
- Er hat die Absicht, einen Ertrag zu erzielen.
- Er hat jedoch nicht die Absicht, mehrere PCs allein zum Zweck des Weiterverkaufs anzuschaffen und zu verkaufen. Die Tätigkeit wird nicht regelmäßig ausgeübt. Daher liegt keine gewerbliche Tätigkeit vor.
Eine gewerbliche Tätigkeit würde auch nicht vorliegen, wenn er drei eigene PCs und den seines Bruders verkaufen würde.
Beispiel für eine gewerbliche Tätigkeit:
Robert Winter importiert aus dem Fernen Osten fünf PCs und vereinbart mit seinem Lieferanten die Konditionen, zu denen er weitere Geräte beziehen kann. Er mietet einen Geschäftsraum, lässt Werbezettel drucken und schaltet mehrere Inserate. Als er drei Geräte verkauft hat, erkennt er, dass er keinen Gewinn erzielen wird, und beendet diese Tätigkeit.
In diesem Fall liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, da er für Außenstehende durch
- das Anbieten der Geräte,
- die Miete der Räume und
- die Werbemaßnahmen
gezeigt hat, dass er diese Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht ausübt. Er hatte auch vor, einen Ertrag zu erzielen, was jedoch misslungen ist.
SSD schrieb:
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> Wieso sollte "gewerbliches Ausmaß" ein wischi-waschi-Begriff sein? :D
Weil in Dtl. schon zig Gerichte Leute wegen Tauschen im gewerblichen Ausmaß verurteilt haben, weil sie ein einziges Album über eine Tauschbörse getauscht haben. Und jetzt erkläre mir doch mal bitte, inwiefern das gewerblich ist, denn eine Ertragserzielung gibt es bei kostenfreien Tauschbörsen nicht.
Siehe auch hier:
http://www.telemedicus.info/urteile/tag/Gewerbliches+Ausma%C3%9F
und hier:
http://www.stern.de/digital/online/raubkopieren-was-bedeutet-gewerbliches-ausmass-617064.html
Zitat:
Frage: "Gewerbliches Ausmaß" klingt für Laien, als ginge es um kommerziellen Handel mit Raubkopien. Kann ich also kostenlos 5000 MP3-Songs straflos verbreiten?
Antwort: "Gewerbliches Ausmaß" heißt es nicht nur, wenn man mit Raubkopieren Geld verdient. Der Wert der Rechtsverletzung, der entstehende Schaden wird in Betracht gezogen. Ein Film, der zum Download angeboten wird, während er noch im Kino läuft, ist schon "gewerbliches Ausmaß".
/Mecki
/mecki78 schrieb:
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> SSD schrieb:
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> > Wieso sollte "gewerbliches Ausmaß" ein wischi-waschi-Begriff sein? :D
>
> Weil in Dtl. schon zig Gerichte Leute wegen Tauschen im gewerblichen Ausmaß
> verurteilt haben, weil sie ein einziges Album über eine Tauschbörse
> getauscht haben. Und jetzt erkläre mir doch mal bitte, inwiefern das
> gewerblich ist, denn eine Ertragserzielung gibt es bei kostenfreien
> Tauschbörsen nicht.
>
> Siehe auch hier:
> www.telemedicus.info
>
> und hier:
> www.stern.de
>
> Zitat:
>
> Frage: "Gewerbliches Ausmaß" klingt für Laien, als ginge es um
> kommerziellen Handel mit Raubkopien. Kann ich also kostenlos 5000 MP3-Songs
> straflos verbreiten?
>
> Antwort: "Gewerbliches Ausmaß" heißt es nicht nur, wenn man mit
> Raubkopieren Geld verdient. Der Wert der Rechtsverletzung, der entstehende
> Schaden wird in Betracht gezogen. Ein Film, der zum Download angeboten
> wird, während er noch im Kino läuft, ist schon "gewerbliches Ausmaß".
OK, ich habs geschnallt
gewerbliches Ausmaß != gewerbliche Tätigkeit
hmm
bei unklaren Gesetzen, gibt es Gott sei Dank trotzdem noch
"im Zweifel für den Angeklagten"
Nehmen wir an du nimmst an Filesharing mit einem geschlossenen Benutzerkreis teil und die Teilnahme kostet Geld. Sowas wie ein privater Torrent-Tracker oder sowas. Das ist IMHO gemeint.
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