Bitte nicht einfach so direkt und unreflektiert die Sprache der GVU übernehmen. Ob Streamingportale illegal sind oder nicht, selbst wenn sie Material anbieten welches illegal vervielfältigt wurde ist rechtlich noch nicht als illegal erwiesen. Wichtiger Punkt in diesem Bereich ist folgender Paragraph:
>§ 44a UrhG
>„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
>1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
>2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
Bei Streaming handelt es sich somit um ein vorübergehendes, flüchtiges Verfahren. Sempervideo hatte dazu auch mal ein interessantes Video.
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