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Mal ne Frage zu dem Thema

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  1. Mal ne Frage zu dem Thema

    Autor Leuchtkeks 11.12.12 - 14:21

    Aktuelles Anliegen zu der ganzen Thematik, so ganz schlau bin ich aus dem was ich bis jetzt im Netz gefunden habe nicht geworden.

    Mittelständisches Unternehmen,mehrere Einzelfirmen in der Firmengruppe, ich mach den IT-Kram hier in unserer Niederlassung, gestern ruft mich mein Kollege aus dem Hauptwerk an:

    Kollege: "Ich brauch die Passwörter von euren Email Konten"
    Ich: "Wieso?"
    Kollege: "Der Chef möchte die haben um die Emails kontrollieren zu können"
    Ich: "Bin ich nicht ganz mit einverstanden, besteht ein akuter Verdachtsfall?"
    Kollege: "Nein, er möchte einfach mal reinschauen können"

    Wohlgemerkt, es geht hier um die geschäftlichen Postfächer und um die geschäftlichen Emails. Nachdem was ich bisher so gelesen habe darf der Chef sehr wohl die geschäftlichen Emails ansehen, allerdings nur "im Rahmen". Kann er von mir aus auch, ich hab nix zu verbergen, nur ein komisches Gefühl des Misstrauens bleibt halt trotzdem.

    Darf er das jetzt jederzeit, oder nur Stichprobenartig, oder nur mit schriftlichem Einverständniss, oder nach schriftlicher Ankündigung oder wie jetzt?



    1 mal bearbeitet, zuletzt am 11.12.12 14:23 durch Leuchtkeks.

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  2. Re: Mal ne Frage zu dem Thema

    Autor martinr 11.12.12 - 17:31

    Leuchtkeks schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Aktuelles Anliegen zu der ganzen Thematik, so ganz schlau bin ich aus dem
    > was ich bis jetzt im Netz gefunden habe nicht geworden.
    >
    > Mittelständisches Unternehmen,mehrere Einzelfirmen in der Firmengruppe,
    > ich mach den IT-Kram hier in unserer Niederlassung, gestern ruft mich
    > mein Kollege aus dem Hauptwerk an:
    >
    > Kollege: "Ich brauch die Passwörter von euren Email Konten"
    > Ich: "Wieso?"
    > Kollege: "Der Chef möchte die haben um die Emails kontrollieren zu
    > können"
    > Ich: "Bin ich nicht ganz mit einverstanden, besteht ein akuter
    > Verdachtsfall?"
    > Kollege: "Nein, er möchte einfach mal reinschauen können"
    >
    > Wohlgemerkt, es geht hier um die geschäftlichen Postfächer und um die
    > geschäftlichen Emails.

    Das "wohlgemerkte" ist irrelevant. Hat das BVerfG so festgelegt, und an diese Festlegung sind gemäß §31 BVerfGG alle deutschen Gerichte gebunden.

    Die Passwörter darfst Du als IT'ler auf keinen Fall rausgeben. Du, ein Kollege und allen voran dein Chef würden die Straftat der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses begehen.

    BVerfG BVerfG, 1 BvR 1611/96 vom 9.10.2002 Leitsätze 1+2,
    1. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) erstreckt sich auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen.
    2. Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen.

    Randnummer 19:
    1. a) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses dient der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch einen Kommunikationsaustausch mit Hilfe des Fernmeldeverkehrs. Es ist unerheblich, um welche Inhalte es sich handelt und ob sie privater, geschäftlicher oder politischer Art sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <358>). Der Schutz ist nicht auf die früher von der Deutschen Bundespost genutzten Technologien und angebotenen Fernmeldedienste (wie Telefon, Telefax oder Teletext) beschränkt, sondern umfasst sämtliche mit Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen. Auf die konkrete Übermittlungsart (etwa über Kabel oder Funk, durch analoge oder digitale Vermittlung) und Ausdrucksform (etwa Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) kommt es nicht an. Mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte technologische Entwicklung ist der früher üblich gewesene Begriff des Fernmeldewesens in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zwischenzeitlich durch den der Telekommunikation ersetzt worden (vgl. Art. 73 Nr. 7, Art. 87 f GG).



    >
    > Nachdem was ich bisher so gelesen habe darf der
    > Chef sehr wohl die geschäftlichen Emails ansehen, allerdings nur "im
    > Rahmen".

    Das ist ein Ammenmärchen das möglicherweise von Arbeitsrechtlern aufrecht erhalten wird um ihre Beratungsgeschäft am Laufen zu halten. Der Chef darf sich Emails in Postfächern von Mitarbeitern ohne deren freiwillge Einwilligung überhaupt nicht ansehen. Nicht einmal stichprobenweise. Das BVerwG ist allerdings das erste massgebliche Gericht, was die Tragweite der zwingenden BVerfG-Vorgaben verstanden hat und mit der 2011-er Entscheidung korrekt anzuwenden scheint.

    Stichprobenweise ergibt doch bei EMail überhaupt keinen Sinn. Was würde denn hierbei stichprobenweise bedeuten? Eine einzelne Mail an einem bestimmten Tag. Nur die Vekehrs/Verbindungsdaten, oder auch die Inhalte? Alle Mails die ein Mitarbeiter an einem bestimmten Tag geschrieben hat? was ist mit den Empfangenen EMails (deren Bestimmungsbefugnis immer noch bei deren jeweiligen Absender liegt, nicht etwa beim Empfänger)? Was ist mit den Mails von anderen Tagen? oder gar alles von einem Mitarbeiter?

    Wenn man die aufwendigen Verfahrenstechnischen Sicherungen betrachtet, welche das BVerfG für die Sichtung von EMail zwingend fordert, selbst bei Vorliegen eines Gerichtsbeschluss nach StPO aufgrund eines begründeten Verdachts auf eine Straftat, dann schliesst das jegliche Form von "Stichproben" komplett aus.


    Die Möglichkeit einer von Arbeitsgerichten als zulässig angesehenen stichprobenhafte "Taschenkontrolle" ist definitiv nicht auf EMail übertragbar.



    >
    > Kann er von mir aus auch, ich hab nix zu verbergen, nur ein
    > komisches Gefühl des Misstrauens bleibt halt trotzdem.
    >
    > Darf er das jetzt jederzeit, oder nur Stichprobenartig, oder nur mit
    > schriftlichem Einverständniss, oder nach schriftlicher Ankündigung oder
    > wie jetzt?

    Nur nach völlig freiwilliger Einwilligung durch den Arbeitnehmer. Freiwilligkeit liegt auch nur dann vor, wenn der Mitarbeiter NEIN sagen kann, und ihm daraus keine Nachteile entstehen dürfen.


    Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem weit verbreiteten Unfug des rechtswidrigen Zugriffs auf EMails von Arbeitnehmern noch nicht aufgeräumt.

    Ein erster Schritt in die richtige Richtung findet sich allerdings in dieser Entscheidung
    BAG, Urteil vom 20. 1. 2009 - 1 AZR 515/08 http://lexetius.com/2009,1256

    In dieser Entscheidung hat das BAG festgelegt, dass Gewerkschaften nicht nur geschäftliche EMail-Addressen zur Kommunikation mit Mitarbeiter einer Firma verwenden dürfen, ohne das der Arbeitgeber diess auf Grundlage des Weisungsrechts dem Mitarbeiter oder der Gewerkschaft verbieten kann. Darüberhinaus räumt das BAG den Gewerkschaften auch noch ein "Cold Call Privileg" für erstmalige Kontaktaufnahme zu Werbungszwecken ein. Falls der Mitarbeiter _selbst_ die Gewerkschaft auffordert, keine weiteren EMails zu schicken, muss sich die Gewerkschaft daran halten. Eine Weisung des Arbeitgebers, die Mitarbeiter mögen der Gewerkschaft die Kommunkation per EMail untersagen, ist schlicht rechtswidrig und braucht vom Arbeitnehmer nicht befolgt zu werden. Der Arbeitgeber kann notfalls mittels §23 BetrVG verpflichtet werden derartige Weisungen an seine Mitarbeiter zu unterlassen, untermauert durch ein Zwangsgeld von bis zu 10.000 Euro für jede weitere einzelne Zuwiderhandlung. Der Inhalt der EMail-Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Gewerkschaft unterliegt dabei selbstverständlich dem für *ALLE* EMails geltenden Telekommunikationsgeheimnis.

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