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Hab nur ich das richtig verstanden?!

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  1. Hab nur ich das richtig verstanden?!

    Autor MrNice 23.11.12 - 21:39

    Korrigiert mich falls ich falsch liege, aber den Klägern ging es nicht um die Bestätigungsmail des Newsletters per se, sondern darum, dass diese Mail gesendet wurde ohne das ein Newsletter beantragt wurde.

    Wenn dem so ist, dann ist das Urteil richtig und gut so ;)

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  2. Re: Hab nur ich das richtig verstanden?!

    Autor snoogie2k 23.11.12 - 21:48

    Dann stell dir mal das vor:
    Du betreibst einen Newsletter. Person A registriert nun den Newsletter nun für Person B (wie in dem Fall geschehen), vielleicht ja nur um ihn/sie zu ärgern. Person B kann dich deswegen verklagen, du schickst ihr ja einfach unaufgefordert Mails.

    Genau DESWEGEN braucht man Double-opt-in, versteht der Richter nur nicht.


    Viele Grüße,
    Snoogie

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  3. Re: Hab nur ich das richtig verstanden?!

    Autor MrNice 23.11.12 - 21:50

    snoogie2k schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Dann stell dir mal das vor:
    > Du betreibst einen Newsletter. Person A registriert nun den Newsletter nun
    > für Person B (wie in dem Fall geschehen), vielleicht ja nur um ihn/sie zu
    > ärgern. Person B kann dich deswegen verklagen, du schickst ihr ja einfach
    > unaufgefordert Mails.
    >
    > Genau DESWEGEN braucht man Double-opt-in, versteht der Richter nur nicht.
    >
    > Viele Grüße,
    > Snoogie

    Vielen Dank, von der Seite habe ich das nicht betrachtet.

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  4. Re: Hab nur ich das richtig verstanden?!

    Autor Anonymouse 23.11.12 - 23:14

    Ich hatte es eigentlich eher so verstanden, dass die Klägerin einen Newsletter bekommen hat, obwohl sie den Betätigungsmail ignoriert hatte.

    So ganz blicke ich nicht durch...

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  5. Das ist sinnvoller Verbraucherschutz

    Autor aktenwaelzer 24.11.12 - 10:44

    snoogie2k schrieb:

    > Dann stell dir mal das vor:
    > Du betreibst einen Newsletter. Person A registriert nun den Newsletter nun
    > für Person B (wie in dem Fall geschehen), vielleicht ja nur um ihn/sie zu
    > ärgern. Person B kann dich deswegen verklagen, du schickst ihr ja einfach
    > unaufgefordert Mails.

    Nein, darum geht es nicht. Stell Dir mal das vor: Spammer S verschickt Bestätigungsmails für Newsletter an Millionen von Leuten. Die Empfänger haben diese Bestätigungsmails nie angefordert. Nun wehrt sich ein Empfänger dagegen. Spammer S kann aber nicht plausibel machen, dass es überhaupt Empfänger E1, E2... bis E38746372 gab, die die Mails angefordert haben. Weil es diese Anfragen nie gegeben hat. Hätte S eine Dokumentation der IP-Adressen, könnte er damit plausibel machen, dass es solche Anfragen von der IP des Empfängers Ex gegeben hat.

    Wäre diese Dokumentation nicht nötig, könnte S uns alle mit "Bestätigungsmails" (die in Wahrheit Werbung ist) zuspammen.

    Das ist sinnvoller Verbraucherschutz.

    > Genau DESWEGEN braucht man Double-opt-in, versteht der Richter nur nicht.

    Um Double-opt-in ging es hier nicht. Es ging hier nur um den ersten Teil von Double-opt-in, mit dem man Empfänger legal zuspammen kann. Das versteht das Internetforum nur nicht. Der Richter schon.

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  6. Re: Hab nur ich das richtig verstanden?!

    Autor aktenwaelzer 24.11.12 - 10:45

    Anonymouse schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Ich hatte es eigentlich eher so verstanden, dass die Klägerin einen
    > Newsletter bekommen hat, obwohl sie den Betätigungsmail ignoriert hatte.

    Es geht bei dem Urteil vor allem um die Bestätigungsmail und nicht um den Newsletter. Siehe Überschrift des Golem-Artikels.

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  7. Re: Das ist sinnvoller Verbraucherschutz

    Autor ruamzuzler 26.11.12 - 09:40

    aktenwaelzer schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Nein, darum geht es nicht. Stell Dir mal das vor: Spammer S verschickt
    > Bestätigungsmails für Newsletter an Millionen von Leuten. Die Empfänger
    > haben diese Bestätigungsmails nie angefordert. Nun wehrt sich ein Empfänger
    > dagegen. Spammer S kann aber nicht plausibel machen, dass es überhaupt
    > Empfänger E1, E2... bis E38746372 gab, die die Mails angefordert haben.
    > Weil es diese Anfragen nie gegeben hat.

    Stell dir vor, Spammer S schert sich einen Dreck darum, ob er Massenmails verschicken darf oder nicht.

    > Hätte S eine Dokumentation der
    > IP-Adressen, könnte er damit plausibel machen, dass es solche Anfragen von
    > der IP des Empfängers Ex gegeben hat.

    Stell dir vor, aktenwaelzer hätte einen Dunst vom Datenschutzgesetz und würde nicht so einen Unsinn behaupten.

    > Wäre diese Dokumentation nicht nötig, könnte S uns alle mit
    > "Bestätigungsmails" (die in Wahrheit Werbung ist) zuspammen.

    Wieder Quatsch. Es ist dokumentiert: E-Mail-Adresse und Zeitpunkt der Anmeldung sind in der Datenbank hinterlegt. Alles andere ist datenschutzrechtlich nicht erlaubt.

    > Das ist sinnvoller Verbraucherschutz.
    Sachlich komplett falsch, der vorliegende Fall hat überhaupt nichts mit Verbraucherschutz zu tun, keine der Streitparteien ist Verbraucher.
    Bevor du "dem Forum" Unverständnis unterstellst, informiere dich lieber mal über den Unterschied zwischen Verbrauchern und Unternehmen.

    > Um Double-opt-in ging es hier nicht. Es ging hier nur um den ersten Teil
    > von Double-opt-in, mit dem man Empfänger legal zuspammen kann. Das versteht
    > das Internetforum nur nicht. Der Richter schon.
    Selten so einen Quatsch gelesen.

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  8. Re: Das ist sinnvoller Verbraucherschutz

    Autor contentmafia 26.11.12 - 11:15

    Wer Lesen kann ... !?
    Hier das Urteil: http://openjur.de/u/566511.html

    Ich lese das so, dasss das Gericht annimmt, die Klägerin HABE den Link angeklickt:

    "Die Beklagte hat – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – unbestritten vorgetragen, dass eine E-Mail wie die als Anlage K 1 vorgelegte E-Mail vom 21. Februar 2011 erst dann erstellt und verschickt wird, wenn der Bestätigungslink der Vorgänger-Mail – wie er in der als Anlage K 2 vorgelegten E-Mail enthalten ist – betätigt wurde. Damit ist unstreitig, dass auf die im Postfach der E-Mail-Adresse „info@stb-k .de“ eingegangene E-Mail vom 20. Februar 2011 (Anlage K 2) zugegriffen und der in der E-Mail enthaltene Bestätigungslink betätigt wurde. Denn andernfalls wäre unstreitig die E-Mail vom 21. Februar 2011 (Anlage K 2) nicht generiert worden."

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