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Richter = Internetausdrucker ?

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  1. Richter = Internetausdrucker ?

    Autor NobodzZ 23.11.12 - 16:30

    ...und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.

    Toll, etwas, was ich ausdrucken kann ist ein Beweis?!

    Wie realitätsfremd manche Urteile sind, beweist dies mal wieder vorzüglichst.

    Demnächst muss man sich alles schriftlich vorher Bestätigen lassen, vor jeder E-Mail, Fax, SMS oder sonst solcher neumodischen Dinge.

    Deutschland, die Datenschutz Sackgasse...

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  2. Re: Richter = Internetausdrucker ?

    Autor ichbinhierzumflamen 23.11.12 - 16:36

    totaler bullshit ....

    ich arbeite hier im supportbereich einer grossen elektronikfirma, wo ich auch newsletter sachen bearbeite, selbst ne email ist ein beweis kumpel :)

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  3. Re: Richter = Internetausdrucker ?

    Autor __destruct() 23.11.12 - 16:42

    Eine E-Mail ist ein Indiz und nicht mehr. Ein ausgedruckter Text hat den gleichen Stellenwert.

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  4. Re: Richter = Internetausdrucker ?

    Autor nw42 23.11.12 - 17:02

    aber nur wenn sie ausdruckbar ist - lol...

    "...und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken..."

    Hmm müßten wir mal was gegen Spam-Mails voller Trojaner und böse Online Banking Betrüger tun?
    Nein! kein Handlungsbedarf...

    Sollte man gesetzlich Opt-In Mails verbieten?
    Ja sofort! Wenn wir da nicht ganz schnell ein Gesetzt auf den Weg bringen, kommen die pösen Opt-In Te**oisten...

    keine weiteren Fragen Euer Ehren...

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  5. Lesen, lesen, lesen!

    Autor aktenwaelzer 23.11.12 - 17:08

    NobodzZ schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > ...und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.
    >
    > Toll, etwas, was ich ausdrucken kann ist ein Beweis?!

    Die Begründung für das Urteil stand schon im Golem-Artikel.

    Es geht darum, dass die Anforderung des Newsletters bewiesen werden kann. Das kann durch Ausdruck oder Speicherung (kein Ausdruck) erfolgen. Es muss jedenfalls dokumentiert werden.

    Aber tröste Dich:

    Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat das offensichtlich auch nicht verstanden.

    > Wie realitätsfremd manche Urteile sind, beweist dies mal wieder
    > vorzüglichst.

    Lesen, lesen, lesen!



    1 mal bearbeitet, zuletzt am 23.11.12 17:08 durch aktenwaelzer.

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  6. Re: Lesen, lesen, lesen!

    Autor crazypsycho 24.11.12 - 19:45

    > Es geht darum, dass die Anforderung des Newsletters bewiesen werden kann.
    Genau dies wird ja mit Double-Opin eigentlich versucht.
    Es ist schlichtweg unmöglich zu beweisen, dass der Kläger sich selbst angemeldet hatte.
    Darum wird ja die Authentifizierungsmail verschickt, damit man nachweisen kann eine Erlaubnis für Werbemails zu haben.
    Das Gericht sagt nun, dass der Weg zu diesen Nachweis/Einverständniserklärung nicht in Ordnung sei, sagt aber nicht wie man es denn anders lösen kann.

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  7. Re: Lesen, lesen, lesen!

    Autor contentmafia 26.11.12 - 11:59

    > Es geht darum, dass die Anforderung des Newsletters bewiesen werden kann.
    > Das kann durch Ausdruck oder Speicherung (kein Ausdruck) erfolgen. Es muss
    > jedenfalls dokumentiert werden.

    Es soll also zum Zeitpunkt der Anforderung der Bestätigungsmail bereits sichergestellt werden, dass der Anfordernde auch tatsächlich der Empfänger der Bestätigungsmail ist.

    Wenn das so machbar wäre, bräuchte man kein Double-Opt-In-Verfahren mehr.

    Nun frage ich mich, ob da ein vernünftiges angelegt wird. Auf ein anderes Medium übertragen folgendes Beispiel:

    Wenn ich für die Lieferanschrift meines Nachbarn Zeitungsabo abschließe und dafür sorge, dass das Einzugskonto gedeckt ist, wird der Verlag vermutlich dorthin liefern. Kann mein Nachbar ihn dann ebenfalls verklagen, weil er mit dieser Zeitung Werbund erhalten hat und der Verlag vorher nicht sichergestellt hat, dass die Abo-Bestellung auch wirklich von ihm kam?



    3 mal bearbeitet, zuletzt am 26.11.12 12:10 durch contentmafia.

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