Schön, dass Google-Adsense auch gleich zu dem Thema noch ein passendes Beispiel mitliefert...
Im Google-Anzeigenblock direkt nach der Einleitung erscheinen drei Links - einer davon sah gestern fast den ganzen Tag über so aus (!ACHTUNG ABO-KOSTEN!):
Open Office 3.1.1 Laden Jetzt schnell und sicher Open Office 3.1.1 auf den PC laden Open-Office.Netloadz.de
Auf der Seite rechts unten kann man folgenden Text lesen:
"Durch die Mitgliedschaft in unserem Downloadportal entstehen Ihnen Kosten von 84 Euro inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 7 Euro), Abrechnung im Voraus."
Da sind auch tatsächlich die Links zu AGB und Widerrufsrecht hervorgehoben und man muss auch noch ein Häkchen setzen - also gute Chancen, noch rechtzeitig zu bemerken, dass man dort einen sinnlos teuren Vertrag abschließt...
... klar moralisch grenzwertig, jedoch auf den ersten Blick im gesetzlich geforderten Rahmen.
weiter @Thema:
Viele Lizenzen erlauben bei quelloffener Software oder kostenlos angebotener Software (oder beidem zugleich) durchaus, dass Geld für die Bereitstellung eines Datenträgers oder Vervielfältigung verlangt wird.
Das hat historische Gründe (war einmal immens wichtig), gilt zum großen Teil seit Jahrzehnten und ist auch gar nicht das Problem.
Das eigentliche Problem sind Leute, die das als Lizenz zum Gelddrucken verstehen und ausnutzen.
Das, was die entsprechenden Passagen in den Lizenzen regeln, ist eigentlich nur für die deutlich aufwändigere Erstellung "körperlich verfügbarer Exemplare" gedacht und nicht für solche Downloadfriedhöfe, bei denen kaum noch nennenswerter Aufwand und Arbeitszeit entstehen, die entschädigungswürdig wären.
Ich denke, das Problem ließe sich lösen, wenn man sich bei der regelmäßigen Entstaubung der Lizenzen auch dem Thema etwas konkreter widmet als bisher. Dazu muss man keine Beträge nennen, sondern es sollte reichen, zulässige Vorgehensweisen festlegen.
Je unkomplizierter, um so sicherer.
Denkbar wäre:
Die Entgegennahme von Geld oder geldwerten Leistungen ist nur zulässig, wenn ein körperlich greifbares Exemplar nach den Vorgaben des Herausgebers/Rechteinhabers angefertigt und nachweislich dem Besteller auch geliefert wird und es nur einmalig pro Bestellvorgang erfolgt.
Für Downloadangebote gilt, dass keinerlei Gegenleistung gefordert werden darf, auch dann nicht, wenn eine Bündelung mit einem oder mehreren weiteren Produkten erfolgt.
Downloadangebote dürfen nicht dazu dienen, Handlungen anzustoßen, die für Benutzer Kosten verursachen.
Ergänzt werden kann das dann noch um eine global möglichst gut durchsetzbare Regelung für Verstöße.
Dass das natürlich erst in geraumer Zeit greift - wenn zum einen solche Regelungen Bestandteil der Lizenzen geworden sind und Software dann unter den neuen Lizenzen veröffentlicht wird -, ist logisch.
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