Nach heute geltendem § 97a II UrhG (http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html) beschränkt sich die Abmahngebühr auf 100 Euro, wegen einer nur unerheblichen Rechtsverletzung. Laut Herrn Solmecke und laut Udo Vetter (lawblog.de) greift diese Deckelung in der Praxis, insb. bei Filesharing, nie. Die Gerichte sehen wohl jedes Lied, das ein Kiddy tauscht, als erhebliche Rechtsverletzung an.
Wie kommt Herr Solmecke nun darauf, dass sich daran etwas verbessern wird?
Nach dem Entwurf soll der für die Berechnung ausschlaggebende Streitwert "in der Regel bei 1.000 Euro liegen". Wenn die Gerichte aber in jedem Filesharing-Fall eine erhebliche Rechtsverletzung sehen, werden sie doch in Zukunft auch nicht den Regelfall annehmen. Dann werden sie nämlich feststellen, dass der konkrete Fall von den üblichen Urheberrechtsverstößen (zB Foto bei ebay "geklaut") abweicht, weil es sich um ein erhebliches Ausmaß handelt.
In sofern kann ich da Herrn Solmeckes Optimismus leider nicht folgen.
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