das das Internet ein rechtsfreier Raum ist, ist das nicht so?
Wollt ihr etwa sagen, dass unsere Regierung lügt?
"Das Internet darf kein Rechtsfreier Raum sein." Genau deshalb darf ich heute doch alle im Internet betrügen, beleidigen denunzieren und beklauen. Und jetzt kommt eine Frau Aigner und behauptet was von Rechten für Surfer, wäre ja noch schöner wenn ich mich zukünftig an Gesetze halten sollte. Da könnt ja auch Herr Tiefensee kommen und Führerscheine für Autos und eine grundsätzliche Straßenverkehrsregelung fordern...
Ja das wollen sie sagen.
Die Regierung LÜGT!
Bei diesem Punkt. Das Internet war, ist und wird auch nie ein Rechtsfreier Raum sein. Das sagt die REgierung nur weil
a) Sie die Wähler verunsichern wollen um ihren Kontrollwahn durchzubringen.
b) Sie selbst absolut NULL Ahnung von der Materie haben.
fdgsdfgsdg schrieb:
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> Wollt ihr etwa sagen, dass unsere Regierung lügt?
Vielleicht weiss sie es nur selbst nicht und deswegen wurde das Portal auch eingerichtet ! :)
Nach unserer Justizministerin ist ja auch die seit Jahrzehnten praktizierte Privatkopie von Musik schon immer verboten gewesen ! (und dass dies nicht stimmt, liest man ja in den ersten Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes !) :)
> (und dass dies nicht stimmt, liest man ja in den ersten
> Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes !)
§1: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Rechtsfrei wird der Raum erst, wenn man die freiheitsrechte Nimmt. Der Staat hackt dir auch nicht präventiv deine Hände ab, weil man sie zum stehlen verwenden könnte.
sssssssssssssssssssssss schrieb:
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> > (und dass dies nicht stimmt, liest man ja in den ersten
> > Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes !)
>
> §1: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen
> für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
er hat aber gesagt: "in deN ersten.." und nicht "in deM ersten.."
naja, jedenfalls:
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen:
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
69 würd ich allerdings nicht zu den "ersten Paragraphen" zählen :D
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