Der § 184b, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, im Wortlaut:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
Dessern ist Herr Tauss nachweislich schuldig, er hat die Tat bereits gestanden
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
Dessen ist Herr Tauss ebenso schuldig, auch diesen Punkt räumt er ein.
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Auch hier ist Herr Tauss unbestreitbar schuldig.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
Damit hat Herr Tauss ausnahmsweise nichts zu tun.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Auch hier ist Herr Tauss schuldig und geständig.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
Hier wird es entgegen der Annahme vieler auch nicht interessant, denn dieser Punkt schützt ausschließlich Beamte mit dem Auftrag zum Aufspüren kinderpornografischer Schriften vor Strafe, Herr Tauss hat keinen AUftrag dieser Art von seinem Dienstherren bekommen.
Herr Tauss hat weder dienstliche noch berufliche Pflichten sich Kinderpornografie zu verschaffen und diese weiter zu verbreiten, um Zugang zur Szene zu bekommen. Er erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale ohne Sschuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe und erfüllt sämtliche obj. und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Dementsprechend hat er sich gem §184 strafbar gemacht.
Ich verstehe nun die Diskussion um Herrn Tauss, insbesondere die Argumente seiner PP- Verteidiger nicht. Der Mann hat, selbst wenn er beste Intentionen pflegte, gegen Gesetze verstoßen und ist dementsprechend zu bestrafen.
Auch das mit der "sozialen Exekution" ist blanker Unsinn, der Staatsanwaltschaft ist kein Verfahrensfehler vorzuwerfen, eher der Presse die diesen Fall weit über das normale Maß ausgeschlachtet hat. Aber auch dann ist dies nur eine Konsequenz der Popularität und des öffentlichen Lebens des Herrn Tauss.
Wie so oft bleibt dem (Schild-)Bürger nur das Wissen darum, dass er gerne polemischer Meinungsmache auf den Leim geht, handle es sich bei ihm nun um einen PP- Anhänger oder Bildzeitungsleser.
Jura- Park Angestellter schrieb:
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> (5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der
> Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
> Hier wird es entgegen der Annahme vieler auch nicht interessant, denn
> dieser Punkt schützt ausschließlich Beamte mit dem Auftrag zum Aufspüren
> kinderpornografischer Schriften vor Strafe, Herr Tauss hat keinen AUftrag
> dieser Art von seinem Dienstherren bekommen.
>
> Herr Tauss hat weder dienstliche noch berufliche Pflichten sich
> Kinderpornografie zu verschaffen und diese weiter zu verbreiten, um Zugang
> zur Szene zu bekommen. Er erfüllt sämtliche Tatbestandsmerkmale ohne
Ein Abgeordneter ist seinem Gewissen verpflichtet. Wenn die Ermittlungsbehörden für demokratiefeindliche Maßnahmen sind, überschreiten die ebenfalls ihre Kompetenzen. Das BKA hat nicht das Recht sich bei gesetzgeberischen Aufgaben(VDS, Websperren) zu beteiligen.
Das Gericht hat festzustellen ob Tauss berechtigt ist oder nicht. Von der Leyen war berechtigt Kipos anderen zugänglich zu machen.
irgendein Bernd schrieb:
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> Jura- Park Angestellter schrieb:
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> Ein Abgeordneter ist seinem Gewissen verpflichtet. Wenn die
> Ermittlungsbehörden für demokratiefeindliche Maßnahmen sind, überschreiten
> die ebenfalls ihre Kompetenzen. Das BKA hat nicht das Recht sich bei
> gesetzgeberischen Aufgaben(VDS, Websperren) zu beteiligen.
>
> Das Gericht hat festzustellen ob Tauss berechtigt ist oder nicht. Von der
> Leyen war berechtigt Kipos anderen zugänglich zu machen.
Mit Verlaub, das ist Unsinn. Ein Abgeordneter ist den Gesetzen und dem Volk verpflichtet. Stört ihn, dass er nicht im KiPo- Milieu ermitteln darf, hat er gefälligst ein Gesetz einzubringen, welches ihn dazu ermächtigt. Danach darf er dies auch tun.
Die Kompetenzüberschreitung des BKA ist im übrigen auch den selben Mechanismen unterworfen. Sobald sich das BVG mit solchen Fällen beschäftigt, wird endgültig geklärt, ob es sich dabei um verfassungwidrige Taten handelte.
Dies ändert aber nichts daran, dass Herr Tauss, Gewissen hin oder her, hier mit Wissen und Wollen gegen Gesetze verstieß und dementsprechend zu bestrafen ist.
irgendein Bernd schrieb:
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Von der
> Leyen war berechtigt Kipos anderen zugänglich zu machen.
haeh??? Wohl eher nicht!
Gibts neuerdings Kaffee mit Bullshit zum Fruehstueck oder wie kommt man dazu solchen Quark zu schreiben?
irgendein Bernd bezieht sich vermutlich darauf, dass bei einer Pressekonferenz der Frau von der Leyen den Anwesenden Kipo vorgeführt wurde. Die Präsentation des Materials wurde allerdings mWn von Beamten des BKA erledigt.
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