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Welcher Straftatbestand???

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  1. Welcher Straftatbestand???

    Autor matbhm 08.05.12 - 22:56

    Mich würde Mal interessieren, welcher Straftatbestand durch den im Artikel aufgeführten Satz erfüllt sein soll?? Man fasst sich an den Kopf, mit welcher Rechtsunkenntnis im Strafrecht Recht gesprochen wird. Vor allem an deutschen Amtsgerichten! Da spielt es offensichtlich überhaupt keine Rolle mehr, ob es eine Strafvorschrift gibt, die die richterliche Entscheidung trägt, da wird immer häufiger nach dem individuellen - und damit willkürlichen - Lebensmodell des Richters das, was dieser für eine "Schweinerei" hält, bestraft. Über die Staatsanwaltschaften will man sich gar nicht erst auslassen.

    Sollte das Landgericht zu etwas anderem gelangen (immer unterstellt, der im Artikel genannte Satz war Gegenstand der Anklage und folglich des Urteils), als zu einem Freispruch, wäre das das Bekenntnis zum Zusammenbruch des deutschen Strafrechtssystems!

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  2. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor spambox 09.05.12 - 00:11

    > welcher Straftatbestand

    z.B. Planung eines Angriffskrieges

    Die Interpretation des Satzes und die Kreation der Anklage obliegen dem Gericht.
    Das nennt sich Willkür und hat so garnichts mit den uns bekannten Grundsätzen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu tun.

    #sb

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  3. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Payne 09.05.12 - 09:46

    Gib mal bei Youtube "BRD GmbH" ein, vielleicht findest du raus, warum hier Willkür herrscht und Richter sich wie ein Kapitän auf hoher See verhalten.

    Sehr informativ sind z.B. Beiträge von Peter Frühwald.

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  4. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Tantalus 09.05.12 - 10:37

    matbhm schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Mich würde Mal interessieren, welcher Straftatbestand durch den im Artikel
    > aufgeführten Satz erfüllt sein soll??

    Vermutlich §126 StGB:

    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    [...]
    2. einen Mord (§ 211), Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
    3. eine schwere Körperverletzung (§ 226),
    [...]
    androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    http://dejure.org/gesetze/StGB/126.html

    > Man fasst sich an den Kopf, mit
    > welcher Rechtsunkenntnis im Strafrecht Recht gesprochen wird.

    Rechtsunkenntnis eher nicht, vermutlich blinder Aktionismus.

    Gruß
    Tantalus

    ___________________________

    Man sollte sich die Ruhe und Nervenstärke eines Stuhles zulegen. Der muss auch mit jedem Arsch klarkommen.

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  5. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor daMasta 09.05.12 - 10:56

    @matbhm
    Die Kombination von Unkenntnis, Anmaßung und den daraus gezogenen Schlüssen hinsichtlich des Rechtssystems sind einfach nur zum Kopfschütteln.

    Not sure if trolling, or....

    Hast du den Satz überlesen?
    "Für das Gericht stellte die Äußerung dennoch eine Störung des öffentlichen Friedens da, da der Schüler eine Straftat angedroht hätte."

    Amoklauf= Straftat
    "dann lauf' ich Amok"= Androhung einer Straftat
    davon verunsicherte Mitschüler= gestörter öffentlicher Frieden

    Sogar sein Anwalt hält die Grundlage für Rechtens, nur dass er die Umstände stärker in Betracht zieht.

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  6. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Bassa 09.05.12 - 11:01

    Welcher Paragraph des deutschen Rechts verbietet denn einen "Amoklauf"? Als was genau wird das definiert?

    Umgangssprachlich wird das benutzt, um Gewaltorgien zu beschreiben. Diese richten sich aber nicht zwingend gegen Personen. Und wenn ich in meiner Wohnung "Amok laufe" und alle Möbel zerlege, dann ist das allenfalls als "Ruhestörung" bestrafbar, aber mehr auch nicht.

    Bei solchen Richtern ist jede Äußerung wie "Dem würde ich am liebsten einen in die Fresse hauen!" oder "Manchmal könnte ich Dich umbringen!" eine Straftat, da hier ja entweder eine Körperverletzung oder gar ein Mord angedroht werden.

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  7. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Tantalus 09.05.12 - 11:09

    daMasta schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Amoklauf= Straftat
    > "dann lauf' ich Amok"= Androhung einer Straftat
    > davon verunsicherte Mitschüler= gestörter öffentlicher Frieden

    Mord, Totschlag, (schwere) Körperverletzung etc sind Straftaten. Das Wort Amoklauf wirst Du im StGB aber nicht finden. Welche Straftat genau hat er denn angekündigt? Hat er angedroht jemanden zu verletzen? Oder gar zu töten?

    > Sogar sein Anwalt hält die Grundlage für Rechtens, nur dass er die Umstände
    > stärker in Betracht zieht.

    Sehe ich nicht so: "[...] dass der Ausspruch "ich lauf' Amok" Teil des Jugendslangs sei [...]"
    Der Anwalt sagt also, es wurde gar keine Straftat (siehe oben) angekündigt.

    Gruß
    Tantalus

    ___________________________

    Man sollte sich die Ruhe und Nervenstärke eines Stuhles zulegen. Der muss auch mit jedem Arsch klarkommen.

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  8. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Endwickler 09.05.12 - 11:28

    Wenn man schon einmal mit deutschen Gerichten zu tun hatte, kommt man meistens zu der erkenntnis, dass dort weder Recht gesprochen noch durchgesetzt wird. In vielen Fällen, zum Beispiel bei Streitereien, können sie das auch gar nicht sondern müssen frei Schnauze entscheiden, wem sie überhaupt glauben, wenn sich mehrere Parteien so nicht ohne Gericht einigen oder in Ruhe lassen können.

    Natürlich ist es schon ein starkes Stück, einen geäußerten Amoklauf, der vermutlich eine innere, verzweifelte Unruhe beschreibt und wiedergeben soll, zu einer Verurteilung heranzuziehen. Im Umkehrschluss heißt das, dass nicht einmal die Gedanken frei wären.

    Aber, um zum Anfang zurückzukommen: In vielen Fällen sieht man an den deutschen Gerichten, dass das Rechtssystem schon lange keine Rolle mehr spielt und es nur noch um persönliche Bereicherung, Interessen des Arbeitgebers des Richters und um Hinwendung zur Unterstützung einer anarchistischen Regierung gegen das zu unterdrückende Volk geht. Nur, wenn man so etwas noch nicht an deutschen Gerichten erlebte, kann man vielleicht noch an diese und ihre Rechtssprechungen glauben.

    Diese Rechtsumkehr findet man auch in der Polizei, der Steuerfahndung und dem Genzschutz. Beispiel: Jemand, der auch teure Autos vor der Schweiz kontrolliert, wird durchaus schnell versetzt, weil er mal die falschen kontrollieren könnte.

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  9. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor daMasta 09.05.12 - 12:29

    Tantalus schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > daMasta schrieb:
    > ---------------------------------------------------------------------------
    > -----
    > > Amoklauf= Straftat
    > > "dann lauf' ich Amok"= Androhung einer Straftat
    > > davon verunsicherte Mitschüler= gestörter öffentlicher Frieden
    >
    > Mord, Totschlag, (schwere) Körperverletzung etc sind Straftaten. Das Wort
    > Amoklauf wirst Du im StGB aber nicht finden. Welche Straftat genau hat er
    > denn angekündigt? Hat er angedroht jemanden zu verletzen? Oder gar zu
    > töten?
    >
    > > Sogar sein Anwalt hält die Grundlage für Rechtens, nur dass er die
    > Umstände
    > > stärker in Betracht zieht.
    >
    > Sehe ich nicht so: "[...] dass der Ausspruch "ich lauf' Amok" Teil des
    > Jugendslangs sei [...]"
    > Der Anwalt sagt also, es wurde gar keine Straftat (siehe oben)
    > angekündigt.
    >
    > Gruß
    > Tantalus

    Mein Kommentar war als Ergänzung zu deinem gedacht. Bin überrascht, dass du was an meinem auszusetzen hast ;)

    Zum Begriff Amoklauf:
    Ich denke nicht, dass nur solche Begriffe strafrechtlich relevant sind, die auch als solche im Gesetz stehen. Z.B. wird "umbringen" vermutlich auch in keinem Gesetzestext stehen.

    Zum anderen Punkt, nämlich, dass die Androhung des Amoklaufs so nicht gemeint war (Slang).
    Ich denke auch, dass das im Prinzip Umgangssprache ist und in dem Zusammenhang nur soviel bedeutet wie "das regt mich total auf".
    Ich sehe das in dem Zusammenhang zwiespältig und kann sowohl die Darstellung des Richters als auch des RAs verstehen.
    Ich denke, ausschlaggebend war, dass die Aussage- wenn auch nur zu einer geringen Wahrscheinlichkeit- als ernst zu nehmend interpretiert werden kann. Dies haben die Mitschüler wohl auch, sie waren lt. Artikel so sehr "verunsichert", dass sie den Vorfall gemeldet haben. Hier könnte man auch wieder Mobbing für möglich betrachten, jedoch ist die Verunsicherung auch nachzuvollziehen. Die Angst war möglicherweise tatsächlich da.

    All das in Betracht ziehend, muss man nun das Strafmaß beachten. Es geht hier nicht darum, einen gefährlichen potenziellen Straftäter kalt zu stellen, sondern darum, dem Schüler klarzumachen, dass er nicht durch Androhung von Gewalt Angst verbreiten darf. Dafür muss er nun 20 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten, was nun nicht der Strafe für einen Schwerverbrecher entspricht.
    Gegen Mobbing kann sich der Junge immer noch gesondert juristisch zur Wehr setzen.

    So, das zu der Sache.
    In meinem Post ging es aber darum, dass hier dem Richter juristische Unkenntnis vorgeworfen wurde. Zu dieser Einschätzung kommt man aber nur, wenn man den Artikel nicht gelesen oder nicht verstanden hat. Auf der Grundlage nun solche weiterführenden Einschätzungen zu treffen, ist für mich ein ziemlicher Fail, wie du ja selber aufgezeigt hast.

    So, dabei belasse ich es jetzt.

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  10. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor MaLic3 09.05.12 - 13:23

    Ich habe da nur noch eins hinzuzufügen, es ist einfach nur stupide.......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
    Ihr müsst euch aber darüber nicht wundern, beautyful artificial new world.

    ihr habt durch eure verantwortungslosigkeit gegenüber den kindern in allen punkten total versagt.

    <zitat>
    und der private sender zeigt mir die realität?
    sensationsgeilheit, während sich mir der magen umdreht.
    blutdurst, live vor ort, die kamera dabei.......
    --------------------------------------------------------------------
    sinnes vergewaltigung, staatliche genemigung,
    die schwelle zur gewalt fällt ein, die politik wird ratlos sein.
    resultat: gruppenzwang, dein gefängniss ist die jugendsubkultur
    und von gnade zeigst du keine spur.
    radikal, herz aus stahl, keine wahl, also bezahl'
    ich den preis für meine freiheit und mach' mich frei von dieser qual
    und übernehme selbst die navigation,
    dreh euch den rücken zu und schwimme gegen den strom.

    </zitat>

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  11. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Mingfu 09.05.12 - 13:27

    daMasta schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Ich denke, ausschlaggebend war, dass die Aussage- wenn auch nur zu einer
    > geringen Wahrscheinlichkeit- als ernst zu nehmend interpretiert werden
    > kann.

    Wenn es nur noch darum geht, wie etwas unter böswilliger Auslegung interpretiert werden könnte, dann kommen wir langsam in den Bereich der Gedankenverbrechen...

    Und auch § 126 StGB kennt keine solche Kann-Bestimmung mit Wahrscheinlichkeiten. Entweder die Drohung ist objektiv und definitiv geeignet den öffentlichen Frieden zu stören oder sie ist es nicht.

    > Dies haben die Mitschüler wohl auch, sie waren lt. Artikel so sehr
    > "verunsichert", dass sie den Vorfall gemeldet haben. Hier könnte man auch
    > wieder Mobbing für möglich betrachten, jedoch ist die Verunsicherung auch
    > nachzuvollziehen. Die Angst war möglicherweise tatsächlich da.

    Wobei man sich in dem Fall dann schon fragen müsste, ob es wirklich Angst oder eher das schlechte Gewissen war. Wenn es tatsächlich ehrliche Angst war (was ich bezweifle), dass derjenige wirklich einen Amoklauf starten könnte, muss ja vorher Erhebliches vorgefallen sein. Denn ansonsten fällt mir keine Möglichkeit ein, wie aus einer derart laxen, unkonkreten und völlig unmotivierten "Amokdrohung" ehrliche Angst erwachsen soll.

    In dem Fall hätten also erst recht andere auf die Anklagebank gehört. Aber es gab halt überhaupt keine Anhaltspunkte, dass diese Drohung derart ernstzunehmen ist. Insoweit ist auch eine eventuell Angst nicht nachvollziehbar.

    > All das in Betracht ziehend, muss man nun das Strafmaß beachten. Es geht
    > hier nicht darum, einen gefährlichen potenziellen Straftäter kalt zu
    > stellen, sondern darum, dem Schüler klarzumachen, dass er nicht durch
    > Androhung von Gewalt Angst verbreiten darf.

    Das hier ist pure Unterstellung. Dass er durch Androhung von Gewalt Angst verbreiten wollte, dafür gibt es nicht den Hauch eines Ansatzpunktes. Ganz im Gegenteil: Laut Urteil sieht es weder so aus, dass er irgendwas androhen wollte, noch dass er die Absicht hatte Angst zu verbreiten.

    Und es wäre Laut Urteil wohl auch zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft penetrant auf einer Verurteilung bestanden hätte. Selbst der Richter schien in diesem Fall offenbar nicht von der Notwendigkeit einer Verurteilung überzeugt.

    > Gegen Mobbing kann sich der Junge immer noch gesondert juristisch zur Wehr
    > setzen.

    Sorry, hier machst du es dir viel zu einfach. Das wirkt nur noch absurd. Du hast offenbar keine Ahnung, von was du hier sprichst. Mobbing ist schon unter Normalumständen kaum gerichtsfest beweisbar, bei Schülern völlig aussichtslos.

    Das erste Problem mit dem du konfrontiert wirst, ist, dass der Großteil der Einzelaktionen unter einer kritischen Schwelle bleibt. Du würdest dich lächerlich machen, wenn du diesbezüglich Gerichtsverfahren anstrengen würdest. Das wird dir die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit regelmäßig einstellen. Und wenn du das erst paarmal versucht hast, dann zählst du dort nur noch als daueranzeigender Querulant. Das Problem ist nämlich weniger jede Aktion für sich, sondern die Summe der Aktionen macht das Opfer auf Dauer mürbe. Das kannst du aber so kaum vor Gericht bringen.

    Das nächste Problem ist die Beweisbarkeit. Hier steht ein einzelner oftmals einer ganzen Gruppe gegenüber. Unabhängige Zeugen gibt es kaum: also Aussage gegen Aussagen. Auch weiß das Opfer, z. B. bei kleineren Sachbeschädigungen, teilweise gar nicht, wer der Täter aus der in Frage kommenden Gruppe genau war, wenn es nicht selbst dabei war.

    Und zu guter Letzt noch das größte Problem: Die Opfer sind oft dermaßen eingeschüchtert, dass sie die erlittenen Schikanen niemandem erzählen. Denn sie wissen ganz genau, dass das anschließend auf sie selbst zurückfällt. Denn ganz unabhängig davon, ob sie sich vor Gericht durchsetzen könnten oder nicht - die Täter laufen ihnen direkt danach ja wieder über den Weg. Und dann wird es noch schlimmer...

    Ein Gericht ist der völlig falsche Platz um diesbezüglich was erreichen zu wollen. Das ist die traurige Realität und das macht es so verdammt schwer.

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  12. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor flasherle 09.05.12 - 13:30

    was aber alles nicht zwangsläufig zutreffen muss, ich kann auch in meiner garage amoklaufen udn dort alles kurz und klein schlagen...

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  13. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Darkfayty 09.05.12 - 13:50

    Harter Tobak. Anstelle diesem "stummen" Hilfeschrei des Opfers zu folgen wird diesem jetzt noch eine Strafe aufgebrummt. Wenn er hiernach jetzt Amok läuft, war dann der Richter daran Schuld? Ach nein, wir haben ja Gott sei Dank sowas wie Call of Duty oder so...

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  14. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Tantalus 09.05.12 - 14:45

    daMasta schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Mein Kommentar war als Ergänzung zu deinem gedacht. Bin überrascht, dass du
    > was an meinem auszusetzen hast ;)

    Eine ganze Menge. ;-)

    > Zum Begriff Amoklauf:
    > Ich denke nicht, dass nur solche Begriffe strafrechtlich relevant sind, die
    > auch als solche im Gesetz stehen. Z.B. wird "umbringen" vermutlich auch in
    > keinem Gesetzestext stehen.

    "Umbringen" zielt ganz klar auf ein Tötungsdelikt ab, somit Mord oder Totschlag. "Ich hau Dir die Fresse ein" steht sicher ebenfalls nicht im StGB, zielt aber eindeutig auf ein Körperverletzungsdelikt ab. Weches Delikt konkret erkennst Du hinter "amok laufen"?

    > Zum anderen Punkt, nämlich, dass die Androhung des Amoklaufs so nicht
    > gemeint war (Slang).
    > Ich denke auch, dass das im Prinzip Umgangssprache ist und in dem
    > Zusammenhang nur soviel bedeutet wie "das regt mich total auf".

    Eben.

    > Ich denke, ausschlaggebend war, dass die Aussage- wenn auch nur zu einer
    > geringen Wahrscheinlichkeit- als ernst zu nehmend interpretiert werden
    > kann.

    Oh je, wenn man alles, was man "wenn auch nur zu einer
    geringen Wahrscheinlichkeit- als ernst zu nehmend" interpretieren kann (und bei interpretieren sind wir schon wieder beim subjektiven, und sehr weit von einer objektiven Beurteilung entfernt) gleich als worst-case-Szenario annimmt, sollte besser niemand von uns jemals wieder etwas sagen oder schreiben.

    > Dies haben die Mitschüler wohl auch, sie waren lt. Artikel so sehr
    > "verunsichert", dass sie den Vorfall gemeldet haben. Hier könnte man auch
    > wieder Mobbing für möglich betrachten, jedoch ist die Verunsicherung auch
    > nachzuvollziehen. Die Angst war möglicherweise tatsächlich da.

    Aus einem völlig unkonkreten "...dann lauf ich Amok" heraus? Oh je, die müssen aber ein ganz arg schlechtes Gewissen gehabt haben.

    > All das in Betracht ziehend, muss man nun das Strafmaß beachten. Es geht
    > hier nicht darum, einen gefährlichen potenziellen Straftäter kalt zu
    > stellen, sondern darum, dem Schüler klarzumachen, dass er nicht durch
    > Androhung von Gewalt Angst verbreiten darf.

    Das war nie seine Absicht.

    > Dafür muss er nun 20 Stunden
    > gemeinnützige Arbeit verrichten, was nun nicht der Strafe für einen
    > Schwerverbrecher entspricht.

    Dennoch *ist* es eine Strafe.

    > Gegen Mobbing kann sich der Junge immer noch gesondert juristisch zur Wehr
    > setzen.

    Äääähh... Klar. In welcher Märchenwelt lebst Du? Welches Gesetz haben die Mobber denn gebrochen?

    Gruß
    Tantalus

    ___________________________

    Man sollte sich die Ruhe und Nervenstärke eines Stuhles zulegen. Der muss auch mit jedem Arsch klarkommen.

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  15. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor tangonuevo 10.05.12 - 15:54

    Tantalus schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > "Umbringen" zielt ganz klar auf ein Tötungsdelikt ab, somit Mord oder
    > Totschlag. "Ich hau Dir die Fresse ein" steht sicher ebenfalls nicht im
    > StGB, zielt aber eindeutig auf ein Körperverletzungsdelikt ab. Weches
    > Delikt konkret erkennst Du hinter "amok laufen"?

    Tötungsdelikt natürlich. Nach den letzten Amokläufen (Brejvik und an Schulen in D und USA) ist der Begriff eigentlich im Bewusstein der meissten Leute damit verbunden, und nicht mit dem Amoklauf in der Garage, wie hier jemand meinte. Lebendige Sprache und so, wo früher "Amok laufen" noch allgemein einen Gewaltausbruch jeglicher Art meinte (ich lernte den Begriff damals durch Spocks Amoklauf bei seiner Paarung kennen), entsteht heute nur noch ein Bild im Kopf der Leute.

    Das Urteil ist natürlich bescheuert, aber formaljuristisch vom Gummiparagraphen gedeckt.

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  16. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Pukys 11.05.12 - 21:32

    matbhm schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Mich würde Mal interessieren, welcher Straftatbestand durch den im Artikel
    > aufgeführten Satz erfüllt sein soll??

    "Störung des öffentlichen Friedens", steht auch doch so im Text.

    > Man fasst sich an den Kopf, mit
    > welcher Rechtsunkenntnis im Strafrecht Recht gesprochen wird.

    Ich denke, daß die Rechtsunkenntnis bei dir liegt. Als Laie sprichst du dem Fachmann Inkompenz aus? Nett. Darüber kann man diskutieren, wenn du das Recht kennst, und nicht nur einem diffusen Bauchgefühl folgst, mit dem du "Recht" und "Gerechtigkeit" in einen Topf wirfst und verrührst.

    In der Sache.
    Die Äußerung kann durchaus als Androhung eines Amoklaufs oder einer Straftat aufgefasst werden; sinnvoll ist diese Einschätzung meiner Ansicht nach nicht; leider fehlen zu einer genaueren Sachlageeinschätzung genauere Informationen. Eine Alarmierung kann vorliegen, da der Angeklagte ja schon als Mobbingopfer bekannt war, und dort eine gewisse Sensiblisierung vorliegt.
    Trotzdem sollte eigentlich ein Gericht Augenmaß beweisen und sowohl die Jugend des "Täters" und seine spezielle Situation in Betracht ziehen, sowie die Tatsache, daß man dramatische Überspitzungen Pubertierender nicht immer auf die Goldwaage legen darf - Kontext lesen sollte man in solchen Fällen schon. Die besondere Situation als Mobbingopfer einberechnend, muß man aber durchaus auch alamiert sein, ein Strafverfahren nach Klärung des Sachverhalts halte ich dennoch für überzogen, so bestraft man ein Opfer und bestätigt Täter. Gesellschaftlich ist ein solches Urteil katastrophal, aber die gute Justitia ist bekanntermaßen blind.

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  17. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor matbhm 11.05.12 - 21:37

    @daMasta: Si tacuisses, philosophus fuisses!

    Ganz nebenbei: Ich bin Strafrechtler - zu § 126 StGB, auf den offensichtlich der überforderte Amtsrichter rekurriert hat, schreibt der Bundesgerichtshof:

    "Wird einem Angeklagten die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten vorgeworfen, weil er sich gegenüber Mitarbeitern des Sozialamtes im Rahmen der Auseinandersetzung über begehrte Leistungen u.a. dahingehend geäußert hat, er werde "eine große Schießerei machen", "hier im Büro, auch im Sozialamt und in ganz Deutschland" und "Ich bringe euch alle um", so tragen diese Feststellungen nicht die Annahme, das Verhalten des Angeklagten sei zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet. Der öffentliche Friede ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Bevölkerung davon; gestört ist der öffentliche Friede, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber einer nicht unerheblichen Personenzahl, etwa einem Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB eintritt. Für den Tatbestand des § 126 StGB ist zwar der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, die jeweilige Handlung muss aber bei genereller Betrachtung konkret zur Friedensstörung geeignet sein (abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt). Konkrete Gründe für die Befürchtung, die Äußerungen des Angeklagten würden das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, indem sie einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt würden, liegen hier nicht vor. Bei solchen berufstypischen und behördenbezogenen Auseinandersetzungen nicht davon auszugehen, dass die unmittelbaren Adressaten der Drohungen sich aus Sorge um potenzielle Opfer oder aus Empörung an eine breite Öffentlichkeit wenden. Die Tat ist somit nur gemäß § 241 StGB strafbar."

    Aus demselben Grunde dürfte der Eintrag in Facebook nicht den Straftatbestand erfüllen. Stelle anheim, sich Mal die Voraussetzungen des § 130 StGB anzuschauen.

    Darüber hinaus ist aus den Umstände offensichtlich, dass der Verurteilte überhaupt keinen Amoklauf angekündigt hat! Das ist derartig sinnentstellend! Man fasst es nicht!

    § 241 StGB (Bedrohung) wäre auch nicht erfüllt, weil er niemanden konkreten bedroht!

    Es bleibt die Feststellung, dass schlicht kein Straftatbestand erfüllt ist. Ein kurzer Blick in den Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, hätte die Sache klären können.

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  18. Re: Welcher Straftatbestand???

    Autor Moe479 12.05.12 - 07:03

    wenn es auslegungsache ist wurde dem grundsatz "im zweifel für den angeklagten" keinerlei rechnung getragen, was damit endet, dass der richter nachhaltig das vetrauen in den staat, seine gesetzgebung, und rechtssprechung beschädigt hat, dass kann die öffentliche ruhre gefährden und müsste doch für ihn zu gleichen konsequenzen führen ... da er vor dem gesetz gleich ist ...

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