Es geht nicht lediglich um entstandene Schäden bei Urheberrechtsverletzungen. Sondern auch um Lizenzgebühren.
Beispiel: A hat ein Foto ins Internet gestellt, von Produkt X. B nutzt dieses Foto X des A bei Ebay für seine Zwecke ohne Kenntnis und Zustimmung des A.
Dem A ist kein Schaden (insbes. kein unfreiwilliges Vermögensopfer) entstanden. Er hat jedoch gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren.
Hochachtungsvoll
DerParagraph
DerParagraph schrieb:
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> Beispiel: A hat ein Foto ins Internet gestellt, von Produkt X. B nutzt
> dieses Foto X des A bei Ebay für seine Zwecke ohne Kenntnis und Zustimmung
> des A.
>
> Dem A ist kein Schaden (insbes. kein unfreiwilliges Vermögensopfer)
> entstanden. Er hat jedoch gegen B einen Anspruch auf Zahlung von
> Lizenzgebühren.
Oha, das ist ja eindeutig eine Privatkopie, weil man da ja für eine Kleinanzeige bei eBay privat kopiert hat und auch nicht öfentlich auf- bzw. vorführt... Wie wäre es mal mit einem Beispiel, das zu Deiner These und zur Klageschrift paßt?
eine Veröffentlichung im Internet ist keine "öfentliche auf-bzw. vorführung..."?
So siehts aus. Ergo sollte die MI fuer diese Falschdarstellung zur Verantwortung gezogen werden. Als Zeuge gibt es naemlich in Deutschland eine uneingeschraenkte Wahrheitspflicht. Wer hier von Schaden redet, beabsichtigt offensichtlich Betrug!
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