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Argumentationshifge gegen die Vorratsdatenspeicherung: Verbindungsdaten sind Inhalte!

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  1. Argumentationshifge gegen die Vorratsdatenspeicherung: Verbindungsdaten sind Inhalte!

    Autor Reisender27 26.12.09 - 09:11

    Würde ich vor den Verfassungsrichtern stehen ... würde ich so argumentieren:

    Verbindungsdaten sind mit Kommunikationsinhalten gleichzusetzen, da es unstrittig sein sollte, dass bei einer möglichen Auswertung dieser 'modernen Kommunikationswege' nicht nur ein Bewegungsprofil einer (per IP-Zuordnung, klar definierten und daher nicht mehr anonymen) Zielperson (auf dauer) angelegt werden kann, sondern auch ein klares Interessensprofil.

    Ein Interessensprofil ergibt sich (im Falle von Internet-Verdindungsdaten) aus den Inhalten der zugehörigen Internetseiten, welche nicht nur enfach aus Texten bestehen, sondern ebenfalls einem Thema zugeordnet werden können (d.h. politisch, religiös, juristisch ... motiviert). Darüber hinaus können alle Internetseiten bzw. deren Inhalte, per Filter, einem geographischen Punkt zugeweisen werden und auch in der geographischen 'Ausbreitung' bzw. 'Zentrierung' des betreffenden Themas, eindeutig zugewiesen werden. So wäre es möglich, von Staatswegen, ohne Verdacht, die Entwicklung einer Meinung, in Teilen der Bevölkerung, zu verfolgen und damit wäre auch die Möglichkeit gegeben, diese (freie) Meinungsbildung zu stören bzw. mit der eigentlichen Zielsetzung, diese offene Meinungsbildung gänzlich zu unterbinden und damit das Recht auf die 'frei Meinung(sbildung)' dauerhaft zu unterminieren.

    Interessensprofil + Bewegungsprofil lassen somit nicht nur Rückschlüsse auf die politische wie religiöse Ausrichtung der Zielperson zu, sondern auch, in welchem Zusammenhang dieses Zielperson mit anderen Zielpersonen mit einem ähnlichen Interessens- und Bewegungsprofil steht (z.B. IP-Adressen, egal ob privat, geschäftlich, welche Hotels und öffentlichen Zugängen zugeordnet werden und an welchen gleichwertige Profile, per Filtersoftware, erkannt werden).

    Hierbei werden demnach nicht nur die allg. Grundrechte wie Privatssphäre, und Unverletzlichkeit der Wohnung angegriffen, sondern ein (Filter-)System geschaffen, mit dem die Abwägung der Verhältnismässigkeit nicht mehr vollständig von einem Menschen beurteilt wird, sondern von einer Software/Maschine.

    Diese Verdachtsunabhängige, automatische Verdächtigung von Bürgern, aufgrund eines automatisierten 'Profiling' ist ein schwerwiegender Angriff auf die, in der Verfassung verbrieften, Bürgerrechte bzw. das Recht des Einzeln auf eine 'freie (d.h. angstfreie) Entfaltung' seiner Persöhnlichkeit und führt letztendlich dazu, dass die Fundamente einer demokratischen, selbstbestimmten Willensbildung untergraben werden und damit die teilweise Abschaffung der demokratischen Grundordnug mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung einhergehen würde.

    Daher gilt es, sowohl die Grenzen der Vorratsdatenspeicherung als auch den Versuch der Filterung dieser Daten so festzulegen, dass keine Verdachtsunabhängige Datenerhebung und Filterung/Analyse möglich wird und dementsprechend auch die, von der Exekutive, verwendeten, automatischen bzw. softwaregestützen Analyseverfahren, in rechtsstaatlichen Grenzen erfolgen bzw. dem Datenschutz untergeordnet werden muss.

    Dazu ist es erforderlich, dass z.B. das Amt des Datenschutzbeauftragten zu einer Vorinstanz erhoben wird, welche, unabhängig und präventiv, die Entwicklung derartiger automatisierter Mittel auf ihre Konformität mit der Verfassung prüft und diese Ergebnisse dem Parlament, zur Willensbildung des politischen Gesetzgebungsverfahrens, vorlegt.

    So würde generell, im Vorfeld, nicht nur die von der Verfassung geschützten Bereiche, bei der politischen Willensbildung beachtung finden, sondern auch die Grenze für Gesetzgebungsverfahren, welche teilweise im Widerspruch zur Verfassung stehen, rechtzeitig erkannt werden, auch, um langfristig gesehen, die Verfassung und die Gesetzgebungsverfahren der EU mit der Verfassung und dem Gesetzgebungsverfahren des Mitgliedes in Einklang zu bringen.

    Es sollte daher jedem Parlamentarier, über die Ergebnisse des Datenschutzbeauftragten, eine Hilfestellung sein, ob bei einem Gesetzgebungsverfahren, welches von der EU übernommen wurde, die verfassungsrechtliche Eigenständigkeit bzw. die damit verbundenen Grundrechte der Bürger gewahrt bleiben.

    Die derzeite Form und Anwendung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit dem Grundgesetz und der Verfassung konform und muss daher solange ausgesetzt werden, solange die verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen, um einen schon sichtbaren Schaden von der demokratischen Grundordnung abzuwenden.

    Dieser Schaden äussert sich hier vor Ihnen, in Form von verängstigten Bürgern, die das Vertrauen in eine freie Kommunikation verloren haben und sich einer permanenten, verdachtsunabhängigen Rasterfahndung gegenübersehen. Dieser Zustand muss daher umgehend, durch die klaren Grenzen der Verfassung, beendet werden, damit die demokratischen Willensbildung der Gesellschaft, als Ganzes, nicht noch weiter beschädigt wird.

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