Wie können da irgendwelche Bestimmungen wirksam sein? Liegen Blizzard entsprechende Einverständniserklärungen der Eltern vor?
Sie sind beschränkt Geschäftsfähig.
Verträge die ein Jugendlicher abschließt sind "schwebend unwirksam". Sofern die Eltern sich NICHT in einer angemessenen Frist beschweren ist der Kaufvertrag gültig.
Ich meine im Kopf zu haben, dass es noch einen Taschengeldparagraphen gäbe - sofern das Kind es mit seinem normalen Taschengeld gekauft hat ist er onhein gültig.
Kinder sind nicht geschäftsfähig, Jugendliche in begrenztem Maße.
§104 BGB:
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat
§106 ff. solltest du dir vielleicht auch mal angucken ;)..
gruss
> Ich meine im Kopf zu haben, dass es noch einen Taschengeldparagraphen gäbe
> - sofern das Kind es mit seinem normalen Taschengeld gekauft hat ist er
> onhein gültig.
"Abzahlungsgeschäfte (Ratenzahlungskäufe), aus denen dem Minderjährigen erst noch zu erfüllende Verpflichtungen entstehen, sind somit nicht erfasst. Für solche Geschäfte bleibt es bei der Regel, dass die Wirksamkeit des von dem Minderjährigen abgeschlossenen Vertrags von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängt."
http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraf
Keine Ahnung wie das bei diesem "Battle.net" ist aber Servermietschaften, monatlich zu Bezahlende Accounts und Sonstiges sind somit von der Zustimmung der Eltern abhängig, ich behaupte einfach mal dass eine solche Gebühr rechtlich mit einem Abzahlungsgeschäft gleichzusetzen ist - man korrigiere mich falls ein Irrtum vorliegt.
1 mal bearbeitet, zuletzt am 21.04.10 14:28 durch IhrName9999.
Vorweg: Es ist immer etwas lächerlich, wenn Nichtjuristen sich anmaßen, öffentlich Statements in genuin juristischen Themenbereichen abzugeben.
Ich aber bin generös und werde dir helfen:
Blizzard sperrt einem Jugendlichen den Zugang zum Battlenet. Wie bewerten wir das unter Zugrundelegung des Umstands, dass Jugendliche nach Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres idR beschränkt geschäftsfähig sind, vgl §§ 106 ff. BGB.
Angenommen, es liegt keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vor, so ist kein Vertrag zustande gekommen und Blizzard kann die Leistung (das Zurverfügung stellen der BattleNet-Nutzung) jederzeit verweigern.
Angenommen, eine solche Zustimmung liegt vor, oder die Vertragspartei ist volljährig, so ist die Einigung wirksam und Blizzard kann qua eben des geschlossenen Nutzungsvertrags im Falle einer Zuwiderhandlung vorgehen.
PapaSchlau
Das battle.net ist komplett gratis.
Ratenkäufe fallen raus. Ein Jugendlicher darf nichts kaufen was er nicht im selben Moment abbezahlt.
Aber Battle.net ist erstmal kostenfrei - World of Warcraft, kostet Geld. (das wurde im übrigen mit keinem Wort im Artikel erwähnt)
Aber wenn man nicht bezahlt entstehen keine weiteren Kosten. Es ist kein Ratenvertrag - es ist wie eine Dauerkarte für's Schwimmbad. Wenn sie abgelaufen ist kann ich mir entweder eine neue Kaufen oder es sein lassen.
Wenn kein Vertrag wirksam zustandegekommen ist, können auch keine Bedingungen aus diesem Vertrag eingefordert werden. In diesem Fall kann man das Spiel zurückbringen und das Geld zurückverlangen.
Gruß, LX
Im Übrigen sei ergänzt, dass wohl fraglich sein dürfte, ob Blizzard tatsächlich eine Leistungspflicht hinsichtlich der Zurverfügungstellung eines BattleNet-Accounts trifft; ich halte es für zweifelhaft dass Blizzard eine entsprechende Regelung i.S. einer Rechtspflicht in die entsprechenden AGB (nichts anderes ist etwa die Nutzungsvereinbarung) aufgenommen hat.
PapaSchlau
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Ein Jugendlicher darf nichts kaufen was er nicht im selben Moment abbezahlt.
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Selbstverständlich darf er das - er bleibt weiterhin beschränkt geschäftsfähig. Die Eltern können dieses Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen oder vorzeitig erlauben. Nur der § 110 BGB ist dann nicht anwendbar, da er als Tatbestandsmerkmal die Bewirkung voraussetzt; also die vollständige Erfüllung der Leistung.
> Vorweg: Es ist immer etwas lächerlich, wenn Nichtjuristen sich anmaßen,
> öffentlich Statements in genuin juristischen Themenbereichen abzugeben.
Soso ... Jemand Anders saß also evtl. nicht so lange wie du (fraglich) auf der Schulbank ergo darf er nicht mitspielen?
Du bist eine Lachnummer. Es gibt Übrigens Laien die den sog. "Experten" Unabhängig vom Fachgebiet so Einiges vormachen können. Woher willst du Überhaupt wissen ob der Autor ein Jurist ist oder nicht? Ne, komm ... lieber nich beantworten ...
Falsch.
Bei einem Ratenkauf im Rahmen des § 110 BGB wird der Vertrag bei vorliegen der sonstigen Voraussetzungen mit Zahlung der letzten Rate wirksam.
PapaSchlau
Schlag einmal den Ausruck "schwebende Unwirksamkeit" nach ... du wirst überrascht sein.
Falsch.
§ 110 ist anwendbar. Der Vertrag schwebend unwirksam. Wirksamkeit tritt mit Zahlung der letzten Rate ein.
Im Übrigen heißt die "vorzeitige Erlaubnis" Einwilligung.
Sonst ganz gute Gedanken. Aber trotzdem auch hier: Bitte etwas Zurückhaltung, wenn man nur ein Amateur ist und nur Halbwissen zum besten geben kann.
Beste Grüße
PapaSchlau
Thion schrieb:
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> Sie sind beschränkt Geschäftsfähig.
> Verträge die ein Jugendlicher abschließt sind "schwebend unwirksam". Sofern
> die Eltern sich NICHT in einer angemessenen Frist beschweren ist der
> Kaufvertrag gültig.
Ja, der Kaufvertrag. Aber keine Nutzungsbedingungen von Battle.net. Dies wäre ein neuer Vertrag zwischen Blizzard und dem Spieler, welcher nichts mit dem Kaufvertrag über die Software zu tun hat (Diesen hat der Käufer mit dem Verkäufer abgeschlossen. Auch müssen Käufer und Spieler nicht die selbe Person sein wenn der Käufer z.B. das Spiel als Geschenk für jemand Anderen kauft).
Vielleicht sollte ich das Ausgangsposting etwas konkretisieren: Jugendliche unter 18 Jahren sind abseits von Kaufverträgen die sie sofort bezahlen nicht geschäftsfähig (auch nicht beschränkt geschäftsfähig). Somit liegt auch keine "schwebende Unwirksamkeit" vor.
Nur, weil man nicht geschäftsfähig ist, heisst das noch lange nicht, dass man alles darf.
Ich habe so herzlich gelacht bei dieser schönen Antwort. Ich redigiere deinen Text mal ein wenig:
>> Ich verstehe ... Jemand Anders saß also nicht so lange wie du Bank einer juristischen Fakultät, ergo darf er nicht Quatsch erzählen um sich wichtig zu fühlen und dabei den unbedarften Leser zu verwirren.
Ich bin eine Lachnummer, denn ich habe behauptet, dass es Laien gibt, die den sog. "Experten" unabhängig vom Fachgebiet so Einiges vormachen können. Als würde ich mich von einem Klempner den Blinddarm operieren lassen. Was habe wieder den vorlauten Mund weit aufgerissen und Quatsch erzählt. Jetzt verstehe ich auch, warum du weißt dass der Autor kein Jurist ist. Er ist so ein "einiges vormachender" Laie. . ... ich sollte lieber nicht mehr antworten ... <<
Poltergeist schrieb:
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> Jugendliche sind nicht geschäftsfähig. Wie können da irgendwelche Bestimmungen wirksam sein? Liegen Blizzard entsprechende Einverständniserklärungen der Eltern vor?
Da müssen wir erstmal definieren, was ein Jugendlicher, was ein Kind und was ein Volljähriger ist. Da du auf einen Rechtsanspruch hinauswillst, brauchen wir also eine juristische Definition.
Laut § 1 I JuSchG ist jeder Mensch ein Kind, der jünger als 14 Jahre alt ist. Ein Mensch, der älter als 14 und jünger als 18 Jahre alt ist, ist ein Jugendlicher. Volljährig ist nach § 2 BGB ein Mensch, der mindestens 18 Jahre alt ist. Alle Menschen unter 18 Jahren sind demnach minderjährig.
Da du von Jugendlichen gesprochen hast, müssen wir also gucken, inwieweit Menschen im Alter von 14 bis 18 Jahren geschäftsfähig sind. Nach § 106 BGB ist ein Minderjähriger, der wenigstens 7 Jahre alt ist, beschränkt geschäftsfähig. Da 14 älter ist als 7 und 18 größer als unter 18, sind Jugendliche beschränkt geschäftsfähig.
Was bedeutet nun beschränkt geschäftsfähig? Laut § 107 BGB bedeutet es, dass der der Minderjährige die Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters braucht, wenn er einen Vertrag abschließt, durch den er nicht ausschließlich rechtliche Vorteile erlangt.
Bei der Benutzungserlaubnis für das Battle.Net erhält der Spieler ausschließlich rechtliche Vorteile. Er darf das Battle.Net kostenfrei benutzen und muss dafür keinerlei Gegenleistung erbringen. Es muss bei vertragswidriger Nutzung auch keine Strafe zahlen, sondern kann schlimmstenfalls von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Da der Nutzungsvertrag fürs Battle.Net dem Spieler aber nur rechtliche Vorteile einräumt, braucht der Erziehungsberechtigte auch nicht zustimmen, der Vertrag ist also gültig.
Wäre der Jugendliche hingegen geschäftsunfähig, so wäre er gar nicht in der Lage, eine rechtlich wirksame Willenserklärung abzugeben. In dem Fall hätte er nie das Recht gehabt, Battle.Net zu nutzen, ein Ausschluss hätte also lediglich eine rechtswidrige und unerlaubte Nutzung abgestellt. Diese Möglichkeit steht gemäß § 227 II BGB jedem auch ohne vertragliche Grundlage zu.
Ganz egal, wie man es dreht und wendet, Blizzard kann auch nach deutschem Recht auch Jugendliche aus dem Battle.net rausschmeißen.
Knux schrieb:
> Wäre der Jugendliche hingegen geschäftsunfähig, so wäre er gar nicht in der
> Lage, eine rechtlich wirksame Willenserklärung abzugeben. In dem Fall hätte
> er nie das Recht gehabt, Battle.Net zu nutzen,
Als Eigentümer der CD hat der Jugendliche bereits Rechte zur Werksnutzung. Weil Multiplayerspiele über das Internet eine wesentliche Produkteigenschaft dieser Spiele sind hat der Jugendliche auch Rechte zum Onlinespielen.
Nach dem Kauf untergeschobene, gesonderte "Nutzungsbedingungen" für die Onlinespiele sind da unwirksam.
Der Anwender muss übrigens nicht auf "Nutzungsbedingungen ablehnen" klicken und das Spiel zurückgeben sondern kann auf "Akzeptieren" klicken und die "Nutzungsbedingungen" getrost ignorieren.
>Weil Multiplayerspiele über das Internet eine wesentliche Produkteigenschaft dieser Spiele sind hat der Jugendliche auch Rechte zum Onlinespielen.
Habe ich beim Kauf des Spieles das Battlenet gleich mitgekauft ?
Das Battlenet gehört Blizzard, die können dort machen was sie wollen.
Klar gelten deren "Nutzungsbedingungen".
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