Das war eine Entscheidung zum Urheberrecht.
Das war keine Entscheidung zum Patentrecht, insbesondere zu Softwarepatenten.
Und nein, das ist wohl nicht übertragbar, weil Urheberrecht die Ausdrucksform und nicht die Funktion schützt, und Patente die Funktion und nicht die Ausdrucksform.
--
FaLLoC
Benutzer wird von Ihnen ignoriert. Anzeigen
a) Das war KEINE Entscheidung:
"In der Hauptsache hat der EuGH wie üblich nicht entschieden, sein Spruch ist lediglich eine Interpretation der EU-Richtlinien." (vgl. letzter Absatz)
b) Warum sollte der EuGH bei einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV in einer Urheberrechtsfrage das Patentrecht aufgreifen?
c) Natürlich ist die Auslegung übertragbar... Vllt. doch mal das Urteil lesen?:
"[...] Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms sind und daher nicht unter den Schutz des Urheberrechts an Computerprogrammen im Sinne dieser Richtlinie fallen.
2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass die Person, die im Besitz einer lizenzierten Kopie eines Computerprogramms ist, das Funktionieren dieses Programms, ohne die Genehmigung des Urheberrechtsinhabers einholen zu müssen, beobachten, untersuchen oder testen kann, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie von dieser Lizenz umfasste Handlungen sowie Handlungen zum Laden und Ablaufen vornimmt, die für die Benutzung des Computerprogramms erforderlich sind, und unter der Voraussetzung, dass diese Person die Ausschließlichkeitsrechte des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm nicht verletzt.
3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen kann, sofern – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuchs für das Computerprogramm zum Ausdruck bringt."
vgl. http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&part=1&docid=122362&cid=242491
Benutzer wird von Ihnen ignoriert. Anzeigen
Uzzi schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
> a) Das war KEINE Entscheidung:
>
> "In der Hauptsache hat der EuGH wie üblich nicht entschieden, sein Spruch
> ist lediglich eine Interpretation der EU-Richtlinien." (vgl. letzter
> Absatz)
Doch, war es. Ein Urteil ist immer eine Entscheidung.
Genau lesen; es war lediglich keine Entscheidung in der _Hauptsache_.
> b) Warum sollte der EuGH bei einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267
> AEUV in einer Urheberrechtsfrage das Patentrecht aufgreifen?
Sag ich doch. Genau das sollte ja hervorgehoben werden, dass er das nicht hat. Es werden trotzdem viele ignorieren.
> c) Natürlich ist die Auslegung übertragbar... Vllt. doch mal das Urteil
> lesen?:
Danke, hab ich. Recht gründlich sogar.
Und bevor das noch hinterher kommt, verstanden habe ich es auch.
Das Urteil betrifft Urheberrecht und ist bereits systematisch nicht auf Patentrecht übertragbar:
> 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991...
> 2. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250...
Art. 1 Abs 1: "Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme _urheberrechtlich_ als literarische Werke."
Art. 9 Abs. 1: "Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen sonstigen Rechtsvorschriften, so für _Patentrechte_, Warenzeichen, ... nicht entgegen."
> 3. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen
> Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter
> Aspekte des
_Urheberrechts_
> und der verwandten Schutzrechte
Art. 9: "Diese Richtlinie lässt andere Rechtsvorschriften insbesondere in
folgenden Bereichen unberührt: _Patentrechte_, Marken, Musterrechte,
Gebrauchsmuster, ..."
--
FaLLoC
Benutzer wird von Ihnen ignoriert. Anzeigen
Aber es ist ja schon ein bisschen unfair.
Als Buchautor schreib ich
"...er sprang von der Brücke..."
Als Programmierer
"function springVonDerBruecke()"
ich bekomme aber kein Urheberrecht.
Wo sind eigentlich die 61 Tatort Autoren die sich für mein Programmier-Urheberrecht einsetzen ?
Ach ich vergass, Programmieren ist ja keine Leistung und hat auch keine kreative Schöpfungstiefe. :(
Benutzer wird von Ihnen ignoriert. Anzeigen
dabbes schrieb:
--------------------------------------------------------------------------------
> Aber es ist ja schon ein bisschen unfair.
>
> Als Buchautor schreib ich
> "...er sprang von der Brücke..."
>
> Als Programmierer
> "function springVonDerBruecke()"
>
> ich bekomme aber kein Urheberrecht.
Keine sorge. Der Buchautor bekommt für "...er sprang von der Brücke..." auch kein Urheberrecht.
--
FaLLoC
Benutzer wird von Ihnen ignoriert. Anzeigen
Kommentare: 545 | letzter Beitrag 00:57 Uhr
Kommentare: 510 | letzter Beitrag 03:19 Uhr
Kommentare: 246 | letzter Beitrag 22.05. 23:28
Kommentare: 212 | letzter Beitrag 22.05. 15:01
Kommentare: 169 | letzter Beitrag 22.05. 23:51
E-Mail an news@golem.de

Störfeuer von Sony: Kurz vor der Enthüllung der nächsten Xbox hat Sony ein Video veröffentlicht, das zumindest einen verschwommenen Blick auf das Gehäuse der Playstation 4 gewährt.

Microsoft hat erste Exklusivinhalte für die Xbox One vorgestellt. Neben dem Rennspiel Forza 5 fällt vor allem Halo auf, das noch nicht als Spiel, sondern als Serie von Steven Spielberg auf die Konsole kommt. Für Call of Duty: Ghosts gibt es Exklusivinhalte zuerst.

Hobbyentwickler und kleine Studios können mit der Unity-Engine ab sofort kostenlos für Android und iOS produzieren. Etwas später sollen auch die Werkzeuge für Windows 8, Blackberry und weitere mobile Plattformen verfügbar sein.

Internetsperren, die in der Schweiz gegen Kindesmissbrauch eingerichtet wurden, sollen auf Urheberechtsverletzungen ausgeweitet werden.

Linuxtag 2013 Die Telekom hat Lizenzratgeber für den Einsatz von Open-Source-Software erstellt. Oslic sammelt die Bedingungen freier Lizenzen, Oscad fasst das ausführliche Regelwerk kompakt zusammen.

In einem offenen Brief an Innenminister Friedrich wird kritisiert, dass Deutschland sich in der EU dafür einsetzt, das heutige Datenschutzniveau weiter abzusenken.