... das Urteil sagt nur, dass das angemeldete Verfahren die notwendige Technizität aufweist.
Über eine Patentierbarkeit wurde nicht entschieden.
Das ist jetzt Gegenstand des weiteren Prüfungsverfahrens (hier wohl des Verfahrens vor dem BPatG).
Sollte sich herausstellen, dass das Verfahren vor dem Anmeldetag bereits bekannt war (also nicht neu) oder für den Fachmann naheliegend war (also nicht erfinderisch), dann wird es NICHT erteilt, sondern zurückgewiesen.
Dies ist bislang immer schon der Fall gewesen, nur wurde nun die eher theoretische Frage der Technizität von "Software-Patenten" weiter geklärt...
Die Hürde der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit wurde hiermit für Software-Patente nicht abgeschafft!
Und wo ist der Unterschied, ob ich als Mittelständler ein Programm entwickle und in ein Patent laufe oder eine technische Vorrichtung wie z.B. ein neuartiges Schiebegestänge oder einen Feuchtigkeitssensor ...
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