Also entweder ist die Überschrift oder die Begründung des Urteils konfus.
Klar - wer von einen Preisfehler während der Bestellung ausgehen kann, muss damit auch leben können, wenn das bvermeintliche Schnäppchen nicht zur Auslieferung kommt - egal wie die Bestellbestättigung nun lautet, die der Besteller nach dem Bestellvorgang bekommt.
Besonders bei Waren für den Handel/Betrieb, sind solche Gepflogenheiten normal, dass nicht unbedingt alles ins kleinste Beschrieben ist und man alleine schon vom üblichen Preis ersehen kann, um welche Ware es sich handelt. Peinlich wenn dann ein Käufer auch noch vor Gericht zieht.
Aber die Meldung bei Golem, in der Presse lässt nun wieder anderes vermuten und die Gemüter unnötig hoch schlagen - denn so wird folgendes suggeriert : Wer Ware im Internet bestellt, hat kein Anrecht auf Lieferung - auch wenn wie Ware im voraus bezahlt wurde.
Ne ne meine Damen und Herren - gut recheriert ist da etwas anderes und alle die die Meldung so ans Volk lassen, sollten sich noch einmal in Anfängerkurses für Journalisten begeben.
PressePanzer schrieb:
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> Aber die Meldung bei Golem, in der Presse lässt nun wieder anderes vermuten
> und die Gemüter unnötig hoch schlagen - denn so wird folgendes suggeriert :
> Wer Ware im Internet bestellt, hat kein Anrecht auf Lieferung - auch wenn
> wie Ware im voraus bezahlt wurde.
Ja, das steht doch so angeblich in der Urteilsberündung:
> Die Bestellung einer Ware und die Bestätigung per E-Mail würden keinem
> Kaufvertrag entsprechen, heißt es in der Urteilsbegründung.
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