Die Polizei ruft eine kostenpflichtige Nummer an, um mit dem Falschparker verbunden zu werden
oder
Die Polizei läßt das Auto einfach abschleppen.
Was werden die Polizisten wohl tun?
Gruß
kOOk
Außerdem: In den seltensten Fällen wird wohl die Polizei abschleppen lassen. Meist ist es das Ordnungsamt, und die sind prinzipiell ehh nur auf Dein Bestes aus.
Das Ordnungsamt (NICHT die Polizei) MUSS erst den für mich am wenigsten umständlichen Weg wählen. Wenn ich diese Nummer als meine Kontaktnummer im Fahrzeug angegeben habe, dann bleibt denen wohl nichts anderes übrig, als da anzurufen.
Nö, warum sollen meine Steuergelder dafür verplmepert werden damit ein Gesetzesbrecher seiner Strafe entkommt? Im übrigen haben die meisten Handys der Kommunen eh ne 0900 und Mehrwertsperre drauf, die sollten also garnicht erst durchkommen.
Dann haste Pech aber gesetzlich ist es nun mal so geregelt, dass sie versuchen müssen, dich unter der angegebenen Nummer zu erreichen. Mit einer Sperre würde ein solcher Versuch scheitern, aber Erfolgen muss er, soweit ich informiert bin.
Himmerlarschundzwirn schrieb:
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> Dann haste Pech aber gesetzlich ist es nun mal so geregelt, dass sie
> versuchen müssen, dich unter der angegebenen Nummer zu erreichen. Mit einer
> Sperre würde ein solcher Versuch scheitern, aber Erfolgen muss er, soweit
> ich informiert bin.
Unsinnige aber nette Geschäftsidee von dir:
0900er-Nummer ins Auto legen und um die Ecke warten. Nene, so simpel geht das Geldverdienen nicht.
Die müssen nur für eine Beseitigung der Störung sorgen:
http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/falle/abschleppen.php
hehe, die idee hatte ich auch gerade. schade, geht wohl wirklich nicht, im gegenteil:
> [...]Diesen Anforderungen genügt jedoch ein Hinweiszettel mit dem Text „bei Störung bitte anrufen, komme sofort“ und der Angabe der Handynummer nicht, da hieraus nicht zwingend geschlossen werden kann, dass sich der Fahrer in der Nähe aufhält und den Wagen umgehend wegfahren kann. Vielmehr lässt eine solche Notiz den Schluss auf ein häufigeres routinemäßiges Verwenden zu, um behördlichen Sanktionen wegen des bewussten Falschparkens entgegenzuwirken. In einem derartigen Fall sind die Polizeibeamten nicht verpflichtet, den Fahrer telefonisch zu kontaktieren. Vielmehr ist es gerechtfertigt, das Abschleppen des verbotswidrig geparkten Wagens zu veranlassen.
> Urteil des OVG Hamburg vom 14.08.2001
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