Einseitige Vertragsänderungen, die ohne explizites Einverständis des Vertragspartners wirksam werden, sieht das Gesetz nicht vor.
Dass ein Widerspruch, wenn man ihn denn abgeben möchte, obwohl er nicht nötig wäre, der Schriftform bedarf, natürlich auch nicht. Dass er der Papierform bedarf schon gar nicht.
==> Gar nicht, telefonisch, per Fax, E-Mail, Papier, egal.
Der Inrechungstellung des ersten diesbezüglichen Euros sollte man natürlich eher früher als später widersprechen, und die Zahlung verweigern, sonst stimmt man ggf. über konkludentes Handeln zu.
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... auch schön:
"Per E-Mail wurden Klarmobil-Kunden auf die Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen"
vs.
"Einen Widerspruch per E-Mail sieht der Anbieter nicht vor"
1. Anbieter nutzt einen Weg, aber untersagt selbiges den Nutzern
2. Einseitige Erklärung (siehe VorPost)
3. Wie will der Anbieter den eindeutigen Zugang der Änderung nachweisen?
...immer diese GELDSAUGER-Versuche!!!
btw. Wenn es "NUR" die paar wenigen Kunden sind, warum dann überhaupt diese Einforderung?
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