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Ist Preisbindung in Deutschland nicht verboten nach §1 GWG?
Autor: me2 03.05.21 - 22:57
Ist die Preisbindung in Deutschland nicht vom Wettbewerbsrecht her verboten, abgesehen von diversen Ausnahmen wie Bücher?
Zitat Wikipedia:
> In Deutschland sind Preisbindungen mit der Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum 1. Januar 1974 grundsätzlich für unzulässig erklärt worden; zuvor waren sie bei Markenartikeln die Regel.
Zitat §1GWG:
> Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. -
Re: Ist Preisbindung in Deutschland nicht verboten nach §1 GWG?
Autor: freebyte 04.05.21 - 10:09
me2 schrieb:
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> Ist die Preisbindung in Deutschland nicht vom Wettbewerbsrecht her
> verboten, abgesehen von diversen Ausnahmen wie Bücher?
Es gibt eine Grauzone, zB. wenn ein Hersteller einen UVP angibt und den Distributor nicht mehr beliefert wenn er die Ware unter diesem Preis an den Endkunden abgibt.
Das ist zwar auch nicht kosher, aber wo kein Kläger da kein Richter.
fb -
Re: Ist Preisbindung in Deutschland nicht verboten nach §1 GWG?
Autor: me2 06.05.21 - 23:17
Naja, ein "nicht mehr beliefern" wäre in diesem Fall ja das Entfernen des Spiels aus dem Steam-Store. Eine Frage dabei ist aber, ob ein derartiger App-Store ein Produkt ohne Angabe von Gründen wieder einfach entfernen kann. Ich könnte mir vorstellen, dass die Antwort da zwar lautet, dass der Besitzer des App-Stores die Regeln fast nach belieben vorgeben darf, aber nicht willkürlich agieren darf, wenn es eine Vereinbarung zwischen Spieleentwickler/-Publisher und App-Store gibt.
Zudem gibt es ja offenbar eine Vereinbarung oder sogar Vertrag zwischen Spieleentwicker/- Publisher und Steam. Und da steht offenbar diese sogenannte "Price Veto Provision" Klausel drin, die es letztlich untersage, die Games auf anderen Plattformen günstiger anzubieten. Leider kennen wir die Formulierung nicht, um beurteilen zu können, ob das dem Gesetz entgegen laufen könnte.
Ja, und das "kein Kläger" Problem hast du bei solchen Sachen oft, weil der Kläger natürlich erstmal komplett die bisherige Grundlage zu verlieren droht. Und selbst wenn er vor Gericht siegreich ist hat er mit weiteren Benachteiligungen, Schikanen und mehr zu rechnen. Das kann meistens nur ein Kläger leisten, der ohnehin bereit ist, sich von demjenigen der das Wettbewerbsrecht mit Füßen tritt, komplett zu lösen.



