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Welche praktischen Schlüsse sind zu ziehen?
Autor: Der Held vom Erdbeerfeld 15.06.15 - 18:58
"Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt."
---> Abwesenheit funktioniert zur Verteidigung nur, wenn man sie auch nachweisen kann. Zu behaupten, man wäre beispielsweise im Urlaub gewesen, genügt nicht. Datierte Quittungen vom Urlaubsort und eventuell auch Urlaubsfotos mit Zeitstempel womöglich schon, denn das man (ohne Weiteres) nicht am Urlaubsort im Restaurant essen und zeitgleich am mehrere Fahrstunden entfernten Wohnort illegales Filesharing betreiben kann, dürften auch technik- und zuweilen realitätsferne Richter einsehen.
"Die bei dem Beklagten angestellte Ehefrau, die den Rechner neben dem Beklagten beruflich nutzte, verfügte nicht über Administratorenrechte zum Aufspielen von Programmen. Dem damals im Haushalt des Beklagten lebenden 17jährigen Sohn war das vor der Nutzung des Computers einzugebende Passwort nicht bekannt."
---> Einen mysteriösen Unbekannten zu benennen ist zwecklos. Sinnvoll ist das genaue Gegenteil, nämlich den Kreis der möglichen Täter maximal auszuweiten und gleichzeitig darlegen, das man alles Zumutbare unternommen hat, um einen Missbrauch des eigenen Anschlusses auszuschließen.
"Das Oberlandesgericht hat eine Verletzungshandlung der Tochter der Beklagten als erwiesen angesehen und ist von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ausgegangen (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB)."
---> Wir kennen natürlich die Details nicht, aber es ist 1000:1 zu wetten, dass sich Aussagen der Tochter und die der Eltern widersprochen haben. Kinder und Jugendliche haben vor Gericht die Hosen voll und würden aus (naivem) Selbstschutz *immer* aussagen, sie hätten nicht gewusst, dass sie etwas nicht dürfen - sogar dann, wenn sie es sehr wohl gewusst haben, weil ihre Eltern es ihnen gesagt haben.
Richter sollten eigentlich von sich aus so clever sein, diesen Umstand zu berücksichtigen, aber da man darauf nicht rechnen darf, ist es von Vorteil, die Kinder wenigstens ordentlich vorzubereiten, bevor es zum Gerichtstermin geht: "Ja, Herr Richter, Mutti und Vati haben mir mehrfach gesagt, dass ich das nicht darf, aber ich dachte es wäre doch nicht so schlimm und als Mutti und Vati schlafen gegangen sind, habe ich ganz schnell ein paar Lieder runtergeladen." - Dann hat sich's mit Verletzung der Aufsichtspflicht!
"Ein falscher Buchstabe bei der Namenswiedergabe in einer Auskunftstabelle reicht - wie in dem zum Geschäftszeichen I ZR 19/14 geführten Rechtsstreit eingewandt - insoweit nicht."
---> Hier wüsste ich zu gerne, was der Anwalt der Beklagten zu gesagt hat. Obwohl das ehrenwerte Gericht an sich durchaus richtig liegt, kann der Umstand an sich natürlich auch bedeuten, dass sich auch mal eine falsche Zahl einschleicht, was ja bei der Zuordnung von IPs doch schon irgendwie unpraktisch wäre.
So lange Richter aber im #Neuland Karriere gemacht haben, bringt es absolut nichts, das "erprobte" Täterfeststellungsverfahren in Frage zu stellen, den aus Sicht des Richters ist auch die letzte Loggerbude mit absoluten Fachleuten besetzt, deren Aussage Hand und Fuß hat - selbst ungeachtet des Umstandes, dass sogar schon Kanzleien gegen ihre Loggerbude geklagt haben, weil diese Mist gebaut hat.
Wenn man zufällig Router-Logs des fraglichen Zeitpunkts hat (unwahrscheinlich nach Wochen und Monaten), die eine andere IP bescheinigen, kann man es immerhin versuchen und den als Zeuge geladenen Logger fragen, wie er als Fachmann diese Diskrepanz erklären würde?



