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§89 Telekommunikationsgesetz

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  1. §89 Telekommunikationsgesetz

    Autor: highrider 24.02.10 - 14:32

    > Mit einer Funk­an­la­ge dür­fen nur Nach­rich­ten, die für
    > den Be­trei­ber der Funk­an­la­ge [...] die All­ge­mein­heit
    > oder einen un­be­stimm­ten Per­so­nen­kreis be­stimmt sind,
    > ab­ge­hört wer­den.

    Wenn der Netzwerkverkehr nicht abgehört wurde, hat der Nutzer wohl nichts zu befürchten. Über den Begriff "Funkanlage" und die Übertragbarkeit auf ein Netzwerk braucht man dann auch gar nicht erst zu diskutieren.

    Obwohl, bei den Internetausdruckern weiß man ja nie...

    highrider



    1 mal bearbeitet, zuletzt am 24.02.10 14:33 durch highrider.

  2. Re: §89 Telekommunikationsgesetz

    Autor: Tobias Claren 01.06.12 - 20:00

    highrider schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > > Mit einer Funk­an­la­ge dür­fen nur Nach­rich­ten, die für
    > > den Be­trei­ber der Funk­an­la­ge [...] die All­ge­mein­heit
    > > oder einen un­be­stimm­ten Per­so­nen­kreis be­stimmt sind,
    > > ab­ge­hört wer­den.
    >
    > Wenn der Netzwerkverkehr nicht abgehört wurde, hat der Nutzer wohl nichts
    > zu befürchten.

    Theoretisch ist der unverschlüsselte Netzwerkverkehr NICHT rechtlich geschützt.
    Das ist kein Polizeifunk. Wenn ich Emails im Klartext lesen KANN, so darf ich das auch.

    Und was auf jeden Fall erlaubt ist, ist das durchsuchen und kopieren offener Freigaben!
    Nur nicht das verändern oder löschen, das ist verboten.

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