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§89 Telekommunikationsgesetz
Autor: highrider 24.02.10 - 14:32
> Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
> den Betreiber der Funkanlage [...] die Allgemeinheit
> oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind,
> abgehört werden.
Wenn der Netzwerkverkehr nicht abgehört wurde, hat der Nutzer wohl nichts zu befürchten. Über den Begriff "Funkanlage" und die Übertragbarkeit auf ein Netzwerk braucht man dann auch gar nicht erst zu diskutieren.
Obwohl, bei den Internetausdruckern weiß man ja nie...
highrider
1 mal bearbeitet, zuletzt am 24.02.10 14:33 durch highrider. -
Re: §89 Telekommunikationsgesetz
Autor: Tobias Claren 01.06.12 - 20:00
highrider schrieb:
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> > Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
> > den Betreiber der Funkanlage [...] die Allgemeinheit
> > oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind,
> > abgehört werden.
>
> Wenn der Netzwerkverkehr nicht abgehört wurde, hat der Nutzer wohl nichts
> zu befürchten.
Theoretisch ist der unverschlüsselte Netzwerkverkehr NICHT rechtlich geschützt.
Das ist kein Polizeifunk. Wenn ich Emails im Klartext lesen KANN, so darf ich das auch.
Und was auf jeden Fall erlaubt ist, ist das durchsuchen und kopieren offener Freigaben!
Nur nicht das verändern oder löschen, das ist verboten.



