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In welche Richtung wird angepasst

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  1. In welche Richtung wird angepasst

    Autor: kn4llfr0sch 19.10.20 - 11:35

    Also da sexten zwei Minderjährige – völlig normal – und die deutsche Polizei meint, das reglementieren zu müssen? Und die Jugendlichen an das "Recht" anzupassen?

    Hallo, wie wäre es mal damit, das Recht an das Normalverhalten anzupassen?

    Es gibt die "klassische Kinderpornografie" mit vorpubertären Kindern und Missbrauch, es gibt extreme Fälle von Cyber-Bullying durch böswilliges Verbreiten von Nacktbildern an eine größere Gruppe, und es gibt normales Sexting. Das ist nicht alles gleich schlimm und man sollte auch nicht so tun.

  2. Re: In welche Richtung wird angepasst

    Autor: Oktavian 19.10.20 - 12:04

    > Also da sexten zwei Minderjährige – völlig normal – und die
    > deutsche Polizei meint, das reglementieren zu müssen?

    > Hallo, wie wäre es mal damit, das Recht an das Normalverhalten anzupassen?

    Das ist auch vollkommen okay, die dürfen das. Die Justiz interessiert nicht, was die beiden tun, solange sie 14 oder älter sind und alles freiwillig passiert.

    Das Problem setzt dann ein, wenn einer der beiden sich als Vollhonk erweist, und die Bilder an den Klassenchat weiterleitet, Freunden schickt. Dann macht er sich strafbar, und ggf. die Empfänger des Bildes auch. Und das halte ich für eine sehr praxisnahe Lösung.

  3. Re: In welche Richtung wird angepasst

    Autor: Flexor 19.10.20 - 12:09

    Grundsätzlich sollte man das differenzieren, gebe ich dir recht aber man darf auch nicht vergessen, wie schnell so eine "Beziehung" vorbei ist und diese Bilder dann auch aufgrund von verletzten Gefühlen im Klassenchat, auf Websiten oder co. landen.

    Da kann man aber nichts reglementieren, da hilft Aufklärung und klare Strafen.
    Schon in einer Größenordnung, dass das ein Zeichen in Richtung "das sollte ich nicht machen" ist.

    Was die älteren hier im Land einfach immer noch nicht verstehen, die Katze ist derweil aus dem Sack, jeder hat ein Smartphone mit Kamera. Einige auch noch einen Laptop, eine Digital- oder Spiegelreflexkamera oder co.
    Wenns nicht per WhatsApp läuft, dann über einen anderen Messenger, über Bluetooth, WLAN oder per USB Stick.
    Das kriegt man nie wieder komplett weg.

  4. Re: In welche Richtung wird angepasst

    Autor: s1ou 19.10.20 - 17:25

    nvm



    1 mal bearbeitet, zuletzt am 19.10.20 17:28 durch s1ou.

  5. Re: In welche Richtung wird angepasst

    Autor: Oktavian 19.10.20 - 17:33

    s1ou schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > >Das ist auch vollkommen okay, die dürfen das. Die Justiz interessiert
    > nicht, was die beiden tun, solange sie 14 oder älter sind und alles
    > freiwillig passiert.
    >
    > Wo steht das? In 184C StGB lese ich
    >
    > >eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig
    > hält , anbietet, bewirbt oder es unternimmt

    Immer schön weiterlesen, nicht aufhören, wenn man glaubt, eine Stelle gefunden zu haben.

    Im Strafrecht sind Paragraphen oft so aufgebaut, dass zunächst etwas grundsätzlich unter Strafe gestellt wird, in den folgenden Absätzen aber Ausnahmen oder Verschärfungen erklärt werden.

    Du hast Recht, StGB §184c Abs. 1 iVm Abs. 3 stellt den Besitz grundsätzlich unter Strafe. Natürlich wäre noch zu klären, ob das Bild überhaupt die Kriterien von Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, aber gehen wir mal davon aus,

    > Es handelt sich um eine Jugendpornografische Schrift und wenn sie nicht
    > gelöscht wird dann wird sie vorrätig gehalten. Das Gesetz geht nicht auf
    > Freiwilligkeit ein.

    Doch, im nächsten Absatz. StGB §184c Abs. 4 nimmt einige Sachverhalte wieder von der Strafe aus. Insbesondere ist die Herstellung straffrei (Abs. 1 Nr. 3) und auch der Besitz (Abs. 3), wenn
    "sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt" wurden.

    > Auch teilen oder zugänglich machen muss ich da nichts.
    > Der reine Besitz ist Strafbar.

    Grundsätzlich ja, in Ausnahmefällen aber nicht. Und ja, Abs. 4 ist für juristische Laien etwas sperrig zu lesen.

  6. Re: In welche Richtung wird angepasst

    Autor: sw 21.10.20 - 13:41

    Oktavian schrieb:
    --------------------------------------------------------------------------------
    > Das ist auch vollkommen okay, die dürfen das. Die Justiz interessiert nicht, was die beiden tun, > solange sie 14 oder älter sind und alles freiwillig passiert.
    >
    > Doch, im nächsten Absatz. StGB §184c Abs. 4 nimmt einige Sachverhalte
    > wieder von der Strafe aus. Insbesondere ist die Herstellung straffrei (Abs.
    > 1 Nr. 3) und auch der Besitz (Abs. 3), wenn
    > "sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der
    > dargestellten Personen hergestellt" wurden.
    >
    > Grundsätzlich ja, in Ausnahmefällen aber nicht. Und ja, Abs. 4 ist für
    > juristische Laien etwas sperrig zu lesen.

    Der das jugendpornografische Bild versendende Jugendliche (der auch Hersteller ist) macht sich allerdings strafbar, wenn nicht mit dem Argument, dass der Darsteller schon nicht geschützt werden müsse, eine teleologische Reduktion vorgenommen wird.

    Strafbar ist, § 184d Abs. 1 StGB, das Zugänglichmachen an andere Person. Abs. 1 ordnet aber gerade nicht - wie § 184d Abs. 2 für den Empfänger - an, dass § 184c Abs. 4 StGB entsprechend anzuwenden ist.

    § 184c Abs. 4 StGB selbst wiederum hilft dem absendenden Jugendlichen nicht, weil Abs. 4 nur einen Tatbestandsausschluss für Absatz 1 Nummer 3, (auch i.V.m.) Absatz 5 und Absatz 3 enthält. Die Besitzverschaffung an andere fällt jedoch unter § 184c Abs. 1 Nr. 2. (MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl. 2017, StGB § 184d Rn. 15, bejaht die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion.)

    Es wird allerdings auch dann schwierig, wenn nicht nur ein Zugänglichmachen durch den Darsteller erfolgt, sondern Verbreitung vorliegt. Die ist dann nämlich wohl kaum mehr straflos. Und sowas ist ja auch denkbar, denn wenn der Jugendliche A dem B sagt: "Das Bild von mir kannst du ruhig weiterschicken, ist doch geil!" - dann bringt das "Einverständnis" nichts. Weder A noch B. Dann geht's nämlich um Abs. 1 Nr. 1 - für beide, denn die Kettenverbereitung ist auch erfasst.

    Ebenso, wenn der Darsteller seine pornografischen Filme/Bilder selbst in eine größere Gruppe sendet bzw. damit rechnet, dass sie die Materialien unkontrolliert verbreiten werden.

    Man könnte zwar auch dann eine teleologische Reduktion vornehmen, aber was bleibt dann noch vom Straftatbestand übrig?! Dann kann man's auch gleich sein lassen. Was ja auch besser wäre.

    Eine weitere Frage ist übrigens das Verhältnis zu § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Wenn nun nämlich Pornos ausgetauscht werden, könnte ja auch der einschlägig sein. Womöglich tauschen die ja auch nicht bloß die selbst hergestellten, sondern auch Erwachsenenpornografie, die sie von einschlägigen Pornoseiten im Netz haben. Es ist aber gerade nicht erlaubt, Minderjährigen Pornos zugänglich zu machen, Täter kann jeder sein.

    § 184c StGB ist im Übrigen auch in sich unschlüssig. Man verbietet Pornografie von Jugendlichen, mit der Begründung, sie seien zu unreif, um wirksam ihr Einverständnis zu erklären, meint dann aber, der natürliche Wille des Jugendlichen alleine reiche für eine rechtlich dann doch wirksame Zustimmung i.S. eines Tatbestandsausschlusses nach Abs. 4 aus. Aber auch nur dann, wenn die pornografische Schrift nur jeweils mit einzelnen getauscht/ihnen zugänglich gemacht wird. Dabei gilt Abs. 4 dann auch noch auf Hersteller/Besitzerseite ohne Altersgrenze (was ja durchaus im Hinblick auf § 182 Abs. 3 StGB konsequent ist ... jedoch ist auch dort Anknüpfungspunkt die Reife und nicht der bloße natürliche Wille).



    2 mal bearbeitet, zuletzt am 21.10.20 13:44 durch sw.

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