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Zurück auf Anfang?
Autor: Gefüllter Iltiskrapfen 27.01.14 - 17:30
" Aus Sicht der Richter sei Streaming jedenfalls dann rechtmäßig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage genutzt worden sei. Doch Redtube wird von den Richtern als "nicht offensichtlich rechtmäßig" angesehen."
Durch solche schwammigen Formulierungen werden die nächsten Abmahnanwälte auf den Plan gerufen. Wir haben jetzt also Streaming Quellen:
- die offensichtlich rechtswidrig
- nicht offensichtlich rechtmäßig
daraus abgeleitet möglicherweise:
- offensichtlich rechtmäßig
- nicht offensichtlich rechtswidrig
sind.
Nun kann sich dann jeder Abmahnanwalt die gewünschte Formulierung heraussuchen, wenn er einen Weg finden sollte die IP Adressen nachvollziehbar und möglicherweise illegal herauszufinden und fröhlich abmahnen. Wer kann mir ausser dem Richter sagen (und dann ist es ja zu spät und ich sitze auf den Kosten) ob YouTube nun legal nutzbar ist oder ich jeden Moment Gefahr laufe abgemahnt werden zu können, wegen anhaltender Verbalakrobatik in der Rechtsprechung? -
Re: Zurück auf Anfang?
Autor: janitor 27.01.14 - 22:49
Kommt sicher auf den Einzelfall an.
Wenn ein Film Cooler.Film.720p.HDTV.X264-C00L3RH4XX0R heißt, wirst du es schwer haben das Gericht davon zu überzeugen, dass der Film aus legalen Quellen stammt.
Das Selbe trifft wohl auf sämtliche (aktuellen) (Kino-)Filme zu.
Offensichtlich rechtswidrige Seiten siind movie(x)k.
Wenn jemand auf Youtube einen Film hochlädt bist du wohl aus dem Scheider, wie ich das verstanden habe.