Keine Strafbarkeit
Autor: RGA 07.03.07 - 05:06
Zuerst einmal muß klar sein, daß es sich hier rechtlich nicht um "Sex mit ..." handelt. Eine reale sexuelle Handlung findet nicht statt, der CyberSex passiert sowieso einvernehmlich. Interessant aus rechtlicher Sicht sind hier allein diese Paragraphen, welche sich auf die *Darstellung* von Pornographie mit Tieren oder Kindern beziehen. Nicht der eigentliche Akt ist das "Ärgernis", sondern nur die Darstellung.
Und hierzu sind die Aussagen des Herrn Rechtsanwalt schwerer Nonsens, der sollte zurück auf die Anwaltschule. Denn Kinder- und Tierpornographie ist in D nicht deswegen verboten, weil die Bilder selber "böse" sind, sondern schlicht, weil für die Herstellung dieser Bilder die Rechte von Kindern und Tieren verletzt worden sind. Und genau dies passiert bei virtueller Kinder- und Tierpornographie nicht mehr. Man könnte jenes virtuelle Material einziehen, weil es die guten Sitten verletzt, aber eine Strafbarkeit ist niemals gegeben.
Natürlich könnte ein Richter nach dem reinem Buchstaben des Gesetzes gehen und nicht auf den Sinn des Gesetzes achten. Dies ist allerdings strafbar - maßgeblich ist immer der Sinn des Gesetzes, der Text ist nur eine Hilfe, um den Sinn möglichst eindeutig verstehen zu können.