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Macht mal halblang
Autor: Alcatel 31.07.07 - 13:33
Die Nichterfassung des gutwilligen Umgangs mit Softwareprogrammen zur Sicherheitsüberprüfung von IT-Systemen wird bereits auf Tatbestandsebene durch zwei gesetzliche Tatbestandsmerkmale abgesichert.
Einerseits muß es sich obejektiv um ein Computerprogramm handeln, dessen Zweck die Begehung einer Computerstraftat ist.
Andererseits muss die Tathandlung, also das Herstellen, Verschaffen, VCerkaufen, Überlassen, Verbreiten oder sonst Zugänglichmachen, zur Vorbereitung einer Computerstraftat erfolgen.
Durch die objektive Beschränkung auf Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer Computerstraftat ist, wird bereits auf Tatbestandsebene sichergestellt, dass keine Computerprogramme erfasst werden, die der Überprüfung der Sicherheit ist.
Zudem muss die Tathandlung der Vorbereitung einer Computerstraftat dienen.
Mensch, lest doch endlich mal das Gesetz und interpretiert hier nicht eure nächtlichen feuchten Träume! -
Re: Macht mal halblang
Autor: acepoint 01.08.07 - 10:53
Alcatel schrieb:
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> Mensch, lest doch endlich mal das Gesetz und
> interpretiert hier nicht eure nächtlichen feuchten
> Träume!
Lies mal diverse Urteile unserer Richter (Forenhaftung, Verlinkung zu Bildern ohne Einwilligung des Seitenbetreibers, etc.). Würdest Du bei unseren "informierten " Richtern einen Prozess riskieren oder den Entwicklern der Software den Anwalt bezahlen?
Ciao
acepoint