-
Online-Verwertung nicht abzutreten ist längst möglich!
Autor: Bernd Schweinar / Rock.Büro SÜD 23.01.08 - 11:30
"...Diese mangelnde Flexibilität der Verwertungsgesellschaften war in jüngerer Vergangenheit immer wieder von Musikern kritisiert worden..."
Der/die Autor/en können seit jeher und nicht nur nach dem Urheberrechtsgesetz frei über die Verwertung ihrer Werke bestimmen. Die wenigsten Autoren/innen wissen allerdings, dass sie bei Abschluss eines Berechtigungsvertrages mit der GEMA individuell entscheiden können, welche Verwertungsrechte sie an die GEMA abtreten.
So ist es z.B. möglich, die Klausel über die Online-Verwertungsrechte zu streichen, aber die Verwertung für den Livebereich bzw. den Funkeinsatz an die GEMA abzutreten. Was im Ursprungsartikel als kommerzielles Novum artikuliert wurde, ist so neu nicht. Wer z.B. die Online-Verwertung nicht an die GEMA abtritt, kann trotzdem an den mechanischen Rechten aus dem Tonträgerverkauf partizipieren.
Mit der Konsequenz, dass der/die Autoren/innen ihre jeweiligen Werke im Internet promoten, zum Download anbieten oder verschenken können - ohne dass das die GEMA (und damit auch alle international mit ihr über so genannte Gegenseitigkeitsvereinbarungen verbundenen Verwertungsgesellschaften) zu interessieren hat.
Trotzdem bekommen die Künstler z.B. von Liveauftritten, CD-Verkäufen oder Funkeinsätzen entsprechende Tantiemen, wenn sie dafür die Verwertung abgetreten haben.
Das geht auch umgekehrt! "RAmmstein" z.B. haben seit Anfang 2006 der GEMA wieder die Verwertunsrechte für die Liveaufführung entzogen. Will heißen: für eine "Rammstein"-Coverband braucht der Liveveranstalter keine GEMA-Lizenzgebühren mehr zu bezahlen. "Rammstein" erhält dafür aber auch keine Ausschüttungen mehr - sie werden es verkraften können. Im Gegenteil: die Eigenverwertung im Livebereich, bringt ihnen sicherlich nicht unerhebliche Mehreinnahmen. Mit dem gleichen Gedanken gehen momentan wohl auch noch andere deutsche Rockgrößen "schwanger".
Hat man als GEMA-Mitglied aber bereits einen GEMA-Berechtigungsvertrag unterzeichnet, dann kann man z.B. die Online-Verwertung erst zur nächsten Fälligkeit des Verwertungsvertrages kündigen. Alte Verwertungsverträge laufen 3 Jahre, neuere 6 Jahre (mit einjähriger Kündigungsfrist!). Künstler sollten sich ihre Verträge also genau lesen.
Bernd Schweinar | Rock.Büro SÜD | www.allmusic.de