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Marke Netbook wertlos?
Autor: Rolf Claessen 29.12.08 - 10:35
Die Firma Psion geht offenbar aus Ihrer Gemeinschaftsmarke 000428250 NETBOOK gegen Foren vor. Man kann gegen jede Gemeinschaftsmarke jedoch einen Antrag auf Erklärung des Verfalls stellen. So ein Antrag hat immer dann Erfolg, wenn einer der Verfallsgründe gegeben ist. Einer der Verfallsgründe ist die Nichtbenutzung innerhalb der letzten 5 Jahre (Stichtag Antragstellung).
Soweit ich recherchieren konnte, wurde im Oktober 2003 zuletzt ein Produkt Netbook Pro von Psion auf den Markt gebracht. Man müsste nun herausfinden, in wiefern mit diesem Produkt nennenswerte Umsätze erzielt wurden und dieses Produkt auch innerhalb der letzten 5 Jahre beworben wurde.
Zudem kann es auch zum Verfall kommen, wenn eine Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware geworden ist, für die sie eingetragen ist. Auch dies könnte im vorliegenden Fall zutreffen.
Mit freundlichem Grüßen an die Netbook-Gemeinde,
Dr. Rolf Claessen
Patentanwalt und Partner bei Patentanwälten v. Kreisler Selting Werner -
Re: Marke Netbook wertlos?
Autor: Dr.D.E.Bodart 29.12.08 - 15:12
Seit mehreren Jahrzehnten gibt es die Auflage im Deutschen Recht daß neue Warenzeichen keine "Sachbeschreibungen" mehr sein dürfen, sondern vielmehr ein Maß an "schöpferischer Eigentümlichkeit" aufweisen müssen. Das heißt prinzipiell z.B. "Kodak" ja, aber "Digifilm" nein. Vermutlich ist "Netbook" in den USA, wo man in dieser Hinsicht wenig kritisch ist registriert worden, um vom DPMA zwecks Gebühren-Entrichtung ohne Einsprüche übernommen zu werden. Einklagbar ist ein Warenzeichen dieser Art somit nicht, jedoch scheuen sich viele vor Prozessen, deren Kosten und Ausgang man nie hundertprozentig voraussagen kann.
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Re: Marke Netbook wertlos?
Autor: MarkenBlog.de 29.12.08 - 16:40
Anmeldung beim HABM 1996: War Netbook damals bereits eine beschreibende Sachangabe?
Hier liegt doch wohl eher ein Fall vor, dass der Markeninhaber nicht bereits den ersten Ansätzen der Benutzung seiner Marke entgegengetreten ist. Jetzt, nachdem der Begriff eine gewisse allgemeine Gebräuchlichkeit erlangt hat ist die Durchsetzung der Ansprüche natürlich ungleich problematischer und auch mit der entsprechenden öffentlichen Aufmerksamkeit und Entrüstung verbunden.



